Immobilien wirtschaft - Haufe.de
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40 Markt + Management<br />
Der Architekt als Makler<br />
Koppelungsverbot: Die Verknüpfung zwischen einem Grundstückskauf und<br />
<strong>de</strong>r Beauftragung eines Architekten ist nicht mehr in je<strong>de</strong>m Fall unwirksam,<br />
so <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof in einem jüngst ergangenen Urteil.<br />
Dr. Christoph Bran<strong>de</strong>nburg, Rechtsanwalt, und Julia Müller-Dohle, Rechtsreferendarin, Taylor Wessing, München<br />
Das „Koppelungsverbot“, <strong>de</strong>s Art. 10 §<br />
3 MRVG ist in <strong>de</strong>r Fachwelt umstritten.<br />
Danach darf <strong>de</strong>m Erwerber eines Grundstücks<br />
im Kaufvertrag nicht auferlegt<br />
wer<strong>de</strong>n, einen bestimmten Architekten<br />
zu beauft ragen. Der Architektenvertrag<br />
ist in einem solchen Fall nichtig.<br />
Vor Kurzem hat sich <strong>de</strong>r BGH von<br />
<strong>de</strong>r bislang strikten Anwendung <strong>de</strong>s<br />
Koppelungsverbots abgewen<strong>de</strong>t: Nach<br />
<strong>de</strong>m Urteil vom 25. September 2008 (VII<br />
ZR 174/07) greift dieses dann nicht ein,<br />
wenn <strong>de</strong>r Bauwillige selbst an <strong>de</strong>n Architekten<br />
mit <strong>de</strong>r Bitte um Vermittlung eines<br />
Grundstücks herangetreten war und ihm<br />
für <strong>de</strong>n Erfolgsfall weitere Planungsaufträge<br />
in Aussicht gestellt hatte.<br />
Als das Koppelungsverbot 1971<br />
eingeführt wur<strong>de</strong>, war es Praxis, dass<br />
Grundstückseigentümer Architekten, die<br />
ihr Land baureif gemacht hatten, um die<br />
Vermittlung <strong>de</strong>r Grundstücke an Dritte<br />
baten. Diese sicherten sich durch eine<br />
Klausel im Kaufvertrag die Architektenauft<br />
räge <strong>de</strong>r Erwerber. Da Bauland knapp<br />
war, waren die Erwerber oft gezwungen,<br />
auf das Angebot einzugehen und somit<br />
die Architektenbindung „mitzukaufen“.<br />
Dies wollte <strong>de</strong>r Gesetzgeber verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Umfassen<strong>de</strong>s Koppelungsverbot<br />
Der Gesetzgeber hat das Koppelungsverbot<br />
umfassend formuliert, die Rechtsprechung<br />
hat es weitgehend angewen<strong>de</strong>t und<br />
je<strong>de</strong> Verknüpfung zwischen Grundstückskauf<br />
und Architektenbeauft ragung für unwirksam<br />
erklärt – egal, ob sie ausdrücklich<br />
o<strong>de</strong>r stillschweigend vereinbart wur<strong>de</strong>.<br />
An diesem strikten Koppelungsverbot<br />
wur<strong>de</strong> seit einiger Zeit aus verschie-<br />
03 I 2009 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />
Aufreger für Architekten: Das Gesetz zur Regelung von Architektenleistungen (MRVG).<br />
<strong>de</strong>nen Grün<strong>de</strong>n vermehrt Kritik geübt:<br />
Das Koppelungsverbot beschränke die<br />
Berufsfreiheit <strong>de</strong>r Architekten in unverhältnismäßiger<br />
Weise.<br />
Das neue Urteil <strong>de</strong>s BGH<br />
Der BGH hat sich in seinem neuen Urteil<br />
diesen kritischen Ten<strong>de</strong>nzen angeschlossen:<br />
Ist <strong>de</strong>r Erwerber von sich aus mit <strong>de</strong>r<br />
Aussage auf <strong>de</strong>n Architekten zugegangen,<br />
die Vermittlung im Erfolgsfalle mit weiteren<br />
Auft rägen zu verknüpfen, greift das<br />
Koppelungsverbot nicht ein – egal, ob <strong>de</strong>r<br />
Architekt diese Bedingung von vornherein<br />
stellt o<strong>de</strong>r erst später.<br />
Die Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung begrün<strong>de</strong>n<br />
die Richter damit, dass dieser<br />
Fall vom Gesetzeszweck <strong>de</strong>s Koppelungsverbots<br />
nicht umfasst sei: Der Erwerber<br />
sei – an<strong>de</strong>rs als es <strong>de</strong>r Gesetzgeber vor<br />
Augen gehabt hätte – gera<strong>de</strong> nicht aufgrund<br />
einer übermächtigen Stellung vermitteln<strong>de</strong>r<br />
Architekten zur Architekten-<br />
wahl gezwungen wor<strong>de</strong>n. Er habe ihn<br />
vielmehr frei gewählt und von sich aus<br />
die weiteren Architektenauft räge in Aussicht<br />
gestellt.<br />
Der BGH hat in seiner Entscheidung<br />
die Frage, ob die Vorschrift verfassungswidrig<br />
ist, ausdrücklich off engelassen. Bis<br />
zur endgültigen Klärung <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen<br />
Zweifel besteht das Koppelungsverbot<br />
somit weiterhin. Dennoch<br />
ist die Entscheidung <strong>de</strong>s BGH von großer<br />
praktischer Be<strong>de</strong>utung: Zum einen<br />
können die Architekten, die von <strong>de</strong>n Erwerbern<br />
selbst beauft ragt wer<strong>de</strong>n, davon<br />
ausgehen, dass <strong>de</strong>r Architektenvertrag Bestand<br />
hat, auch wenn er mit <strong>de</strong>m Grundstückskauf<br />
verknüpft wur<strong>de</strong>. Zum an<strong>de</strong>ren<br />
ist geklärt, dass das Koppelungsverbot nur<br />
dann eingreift , wenn <strong>de</strong>r Erwerber vor <strong>de</strong>r<br />
Aufdrängung eines Architektenvertrags<br />
geschützt wer<strong>de</strong>n muss. Auch wenn somit<br />
das Koppelungsverbot gelockert wur<strong>de</strong>, ist<br />
also weiterhin Vorsicht vor solchen Vertragskonstruktionen<br />
geboten. �|<br />
Foto: Yellowj/shutterstock