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Immobilien wirtschaft - Haufe.de

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40 Markt + Management<br />

Der Architekt als Makler<br />

Koppelungsverbot: Die Verknüpfung zwischen einem Grundstückskauf und<br />

<strong>de</strong>r Beauftragung eines Architekten ist nicht mehr in je<strong>de</strong>m Fall unwirksam,<br />

so <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof in einem jüngst ergangenen Urteil.<br />

Dr. Christoph Bran<strong>de</strong>nburg, Rechtsanwalt, und Julia Müller-Dohle, Rechtsreferendarin, Taylor Wessing, München<br />

Das „Koppelungsverbot“, <strong>de</strong>s Art. 10 §<br />

3 MRVG ist in <strong>de</strong>r Fachwelt umstritten.<br />

Danach darf <strong>de</strong>m Erwerber eines Grundstücks<br />

im Kaufvertrag nicht auferlegt<br />

wer<strong>de</strong>n, einen bestimmten Architekten<br />

zu beauft ragen. Der Architektenvertrag<br />

ist in einem solchen Fall nichtig.<br />

Vor Kurzem hat sich <strong>de</strong>r BGH von<br />

<strong>de</strong>r bislang strikten Anwendung <strong>de</strong>s<br />

Koppelungsverbots abgewen<strong>de</strong>t: Nach<br />

<strong>de</strong>m Urteil vom 25. September 2008 (VII<br />

ZR 174/07) greift dieses dann nicht ein,<br />

wenn <strong>de</strong>r Bauwillige selbst an <strong>de</strong>n Architekten<br />

mit <strong>de</strong>r Bitte um Vermittlung eines<br />

Grundstücks herangetreten war und ihm<br />

für <strong>de</strong>n Erfolgsfall weitere Planungsaufträge<br />

in Aussicht gestellt hatte.<br />

Als das Koppelungsverbot 1971<br />

eingeführt wur<strong>de</strong>, war es Praxis, dass<br />

Grundstückseigentümer Architekten, die<br />

ihr Land baureif gemacht hatten, um die<br />

Vermittlung <strong>de</strong>r Grundstücke an Dritte<br />

baten. Diese sicherten sich durch eine<br />

Klausel im Kaufvertrag die Architektenauft<br />

räge <strong>de</strong>r Erwerber. Da Bauland knapp<br />

war, waren die Erwerber oft gezwungen,<br />

auf das Angebot einzugehen und somit<br />

die Architektenbindung „mitzukaufen“.<br />

Dies wollte <strong>de</strong>r Gesetzgeber verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Umfassen<strong>de</strong>s Koppelungsverbot<br />

Der Gesetzgeber hat das Koppelungsverbot<br />

umfassend formuliert, die Rechtsprechung<br />

hat es weitgehend angewen<strong>de</strong>t und<br />

je<strong>de</strong> Verknüpfung zwischen Grundstückskauf<br />

und Architektenbeauft ragung für unwirksam<br />

erklärt – egal, ob sie ausdrücklich<br />

o<strong>de</strong>r stillschweigend vereinbart wur<strong>de</strong>.<br />

An diesem strikten Koppelungsverbot<br />

wur<strong>de</strong> seit einiger Zeit aus verschie-<br />

03 I 2009 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />

Aufreger für Architekten: Das Gesetz zur Regelung von Architektenleistungen (MRVG).<br />

<strong>de</strong>nen Grün<strong>de</strong>n vermehrt Kritik geübt:<br />

Das Koppelungsverbot beschränke die<br />

Berufsfreiheit <strong>de</strong>r Architekten in unverhältnismäßiger<br />

Weise.<br />

Das neue Urteil <strong>de</strong>s BGH<br />

Der BGH hat sich in seinem neuen Urteil<br />

diesen kritischen Ten<strong>de</strong>nzen angeschlossen:<br />

Ist <strong>de</strong>r Erwerber von sich aus mit <strong>de</strong>r<br />

Aussage auf <strong>de</strong>n Architekten zugegangen,<br />

die Vermittlung im Erfolgsfalle mit weiteren<br />

Auft rägen zu verknüpfen, greift das<br />

Koppelungsverbot nicht ein – egal, ob <strong>de</strong>r<br />

Architekt diese Bedingung von vornherein<br />

stellt o<strong>de</strong>r erst später.<br />

Die Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung begrün<strong>de</strong>n<br />

die Richter damit, dass dieser<br />

Fall vom Gesetzeszweck <strong>de</strong>s Koppelungsverbots<br />

nicht umfasst sei: Der Erwerber<br />

sei – an<strong>de</strong>rs als es <strong>de</strong>r Gesetzgeber vor<br />

Augen gehabt hätte – gera<strong>de</strong> nicht aufgrund<br />

einer übermächtigen Stellung vermitteln<strong>de</strong>r<br />

Architekten zur Architekten-<br />

wahl gezwungen wor<strong>de</strong>n. Er habe ihn<br />

vielmehr frei gewählt und von sich aus<br />

die weiteren Architektenauft räge in Aussicht<br />

gestellt.<br />

Der BGH hat in seiner Entscheidung<br />

die Frage, ob die Vorschrift verfassungswidrig<br />

ist, ausdrücklich off engelassen. Bis<br />

zur endgültigen Klärung <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen<br />

Zweifel besteht das Koppelungsverbot<br />

somit weiterhin. Dennoch<br />

ist die Entscheidung <strong>de</strong>s BGH von großer<br />

praktischer Be<strong>de</strong>utung: Zum einen<br />

können die Architekten, die von <strong>de</strong>n Erwerbern<br />

selbst beauft ragt wer<strong>de</strong>n, davon<br />

ausgehen, dass <strong>de</strong>r Architektenvertrag Bestand<br />

hat, auch wenn er mit <strong>de</strong>m Grundstückskauf<br />

verknüpft wur<strong>de</strong>. Zum an<strong>de</strong>ren<br />

ist geklärt, dass das Koppelungsverbot nur<br />

dann eingreift , wenn <strong>de</strong>r Erwerber vor <strong>de</strong>r<br />

Aufdrängung eines Architektenvertrags<br />

geschützt wer<strong>de</strong>n muss. Auch wenn somit<br />

das Koppelungsverbot gelockert wur<strong>de</strong>, ist<br />

also weiterhin Vorsicht vor solchen Vertragskonstruktionen<br />

geboten. �|<br />

Foto: Yellowj/shutterstock

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