Immobilien wirtschaft - Haufe.de
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80 Aktuelles Recht<br />
Insolvenz [80.1]<br />
Keine Haftung <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters bei<br />
unterlassener Freigabe <strong>de</strong>s Wohnungseigentums<br />
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungseigentümers<br />
begrün<strong>de</strong>t die vom Insolvenzverwalter unterlassene<br />
Freigabe <strong>de</strong>s Wohnungseigentums einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
<strong>de</strong>r Wohnungseigentümergemeinschaft wegen entgangenen<br />
Hausgelds we<strong>de</strong>r aus § 61 InsO noch aus § 60 InsO.<br />
LG Stuttgart, Urteil v. 23.4.2008, Az.: 10 S 5/07<br />
Fakten: Das Gericht hatte<br />
vorliegend die Frage verneint,<br />
ob im Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen eines<br />
Wohnungseigentümers die<br />
vom Insolvenzverwalter<br />
unterlassene Freigabe <strong>de</strong>s<br />
Wohnungseigentums einen<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
<strong>de</strong>r Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
wegen<br />
entgangenen Hausgelds<br />
begrün<strong>de</strong>t. Nach § 61 S. 1<br />
InsO ist <strong>de</strong>r Verwalter <strong>de</strong>m<br />
Massegläubiger zum Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
verpfl ichtet, wenn<br />
eine Masseverbindlichkeit,<br />
die durch eine Rechtshandlung<br />
<strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />
begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, aus <strong>de</strong>r<br />
Insolvenzmasse nicht voll erfüllt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Vorliegend<br />
waren Hausgeldrückstän<strong>de</strong><br />
als Neumasseverbindlichkeiten<br />
entstan<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die<br />
Masseunzulänglichkeit angezeigt<br />
hatte. Für <strong>de</strong>n geltend<br />
gemachten Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
aus § 61 InsO fehlt<br />
es jedoch an <strong>de</strong>n weiteren<br />
Voraussetzungen, nämlich<br />
einer Rechtshandlung <strong>de</strong>s<br />
Insolvenzverwalters im Sinne<br />
dieser Vorschrift sowie einem<br />
dadurch kausal verursachten<br />
Scha<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>m streitgegenständlichen<br />
Verhalten<br />
<strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />
geht es jedoch nicht um eine<br />
Rechtshandlung wie etwa um<br />
einen Vertragsschluss, eine<br />
Erfüllungswahl o<strong>de</strong>r eine<br />
unterlassene Kündigung eines<br />
Dauerschuldverhältnisses.<br />
03 | 2009 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />
Vielmehr hat <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter<br />
es unterlassen,<br />
das Wohnungseigentum <strong>de</strong>s<br />
Insolvenzschuldners „rechtzeitig“<br />
freizugeben. Dieses<br />
Verhalten <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />
fällt jedoch nach<br />
Auff assung <strong>de</strong>s LG Stuttgart<br />
nicht unter § 61 InsO. Bei <strong>de</strong>r<br />
Auslegung <strong>de</strong>s Begriff s <strong>de</strong>r<br />
Rechtshandlung sei auch zu<br />
berücksichtigen, dass es sich<br />
bei <strong>de</strong>n Wohngeldansprüchen<br />
um Masseverbindlichkeiten<br />
han<strong>de</strong>lt, also nicht um solche,<br />
die „durch Handlungen <strong>de</strong>s<br />
Insolvenzverwalters“ begrün<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn um<br />
solche, die „in an<strong>de</strong>rer Weise“<br />
durch die Verwaltung <strong>de</strong>r<br />
Insolvenz masse begrün<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Fazit: Völlig an<strong>de</strong>rer<br />
Auff assung zur Haft ung <strong>de</strong>s<br />
Insolvenzverwalters ist insbeson<strong>de</strong>re<br />
das OLG Düsseldorf<br />
(Urteil v. 28.4.2006, 3 Wx<br />
299/05). Dieses bejaht einen<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
gegen <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />
nach § 61 InsO,<br />
wenn dieser es zu verantworten<br />
hat, dass Hausgeldfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Gemeinschaft aus<br />
<strong>de</strong>r Insolvenzmasse nicht voll<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n können, da er<br />
jahrelang nichts o<strong>de</strong>r nur<br />
wenig unternommen habe,<br />
um Mietzins einzuziehen<br />
o<strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>r Uneinbringlichkeit<br />
beziehungsweise <strong>de</strong>s<br />
Leerstands von Wohnungen<br />
eine angemessene Verwertung<br />
herbeizuführen.<br />
Verwaltervertrag [80.2]<br />
Abschlussvollmacht <strong>de</strong>s Verwaltungsbeirats<br />
Ein Beschluss <strong>de</strong>r Wohnungseigentümerversammlung, durch<br />
<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verwaltungsbeirat zum Abschluss <strong>de</strong>s Verwaltervertrags<br />
beauftragt und bevollmächtigt wird, ist je<strong>de</strong>nfalls dann<br />
wirksam, wenn er nicht angefochten wird. Eine nicht näher<br />
beschriebene Vollmacht ermächtigt in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n Verwaltungsbeirat<br />
lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags,<br />
<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So bedarf es zur<br />
Verabredung von Haftungsbeschränkungen einer ausdrücklichen<br />
Ermächtigung im bevollmächtigen<strong>de</strong>n Beschluss, da ein<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Vertrag über die gesetzliche Regelung hinausgeht.<br />
OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 19.5.2008, Az.: 20 W 169/07<br />
Beseitigungsanspruch [80.3]<br />
Verwirkung eines Anspruchs auf Beseitigung einer<br />
Parabolantenne<br />
Eine Parabolantenne kann möglicherweise beseitigt wer<strong>de</strong>n, obwohl<br />
<strong>de</strong>r Eigentümer darauf vertraut hat.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts ist <strong>de</strong>r Anspruch auf Beseitigung<br />
einer Parabolantenne nicht schon dann verwirkt, wenn diese<br />
längere Zeit angebracht war und <strong>de</strong>r Eigentümer auf <strong>de</strong>n Verbleib<br />
<strong>de</strong>r Antenne vertraut hat. Erfor<strong>de</strong>rlich ist auch, dass im<br />
Hinblick auf <strong>de</strong>n Vertrauenstatbestand <strong>de</strong>r Verpfl ichtete sich<br />
auch auf <strong>de</strong>n Verbleib eingerichtet hat. Hierzu sind tatsächliche<br />
Feststellungen über die Dispositionen <strong>de</strong>s Eigentümers <strong>de</strong>r Antenne<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Ob eine Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs vorliegt,<br />
richtet sich stets nach <strong>de</strong>n vom Tatrichter festzustellen<strong>de</strong>n und<br />
<strong>de</strong>n zu würdigen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls. Je<strong>de</strong>nfalls ist<br />
ein Recht dann verwirkt, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte sein Recht län-