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Immobilien wirtschaft - Haufe.de

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80 Aktuelles Recht<br />

Insolvenz [80.1]<br />

Keine Haftung <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters bei<br />

unterlassener Freigabe <strong>de</strong>s Wohnungseigentums<br />

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungseigentümers<br />

begrün<strong>de</strong>t die vom Insolvenzverwalter unterlassene<br />

Freigabe <strong>de</strong>s Wohnungseigentums einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

<strong>de</strong>r Wohnungseigentümergemeinschaft wegen entgangenen<br />

Hausgelds we<strong>de</strong>r aus § 61 InsO noch aus § 60 InsO.<br />

LG Stuttgart, Urteil v. 23.4.2008, Az.: 10 S 5/07<br />

Fakten: Das Gericht hatte<br />

vorliegend die Frage verneint,<br />

ob im Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen eines<br />

Wohnungseigentümers die<br />

vom Insolvenzverwalter<br />

unterlassene Freigabe <strong>de</strong>s<br />

Wohnungseigentums einen<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

<strong>de</strong>r Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

wegen<br />

entgangenen Hausgelds<br />

begrün<strong>de</strong>t. Nach § 61 S. 1<br />

InsO ist <strong>de</strong>r Verwalter <strong>de</strong>m<br />

Massegläubiger zum Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

verpfl ichtet, wenn<br />

eine Masseverbindlichkeit,<br />

die durch eine Rechtshandlung<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />

begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, aus <strong>de</strong>r<br />

Insolvenzmasse nicht voll erfüllt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Vorliegend<br />

waren Hausgeldrückstän<strong>de</strong><br />

als Neumasseverbindlichkeiten<br />

entstan<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die<br />

Masseunzulänglichkeit angezeigt<br />

hatte. Für <strong>de</strong>n geltend<br />

gemachten Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

aus § 61 InsO fehlt<br />

es jedoch an <strong>de</strong>n weiteren<br />

Voraussetzungen, nämlich<br />

einer Rechtshandlung <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzverwalters im Sinne<br />

dieser Vorschrift sowie einem<br />

dadurch kausal verursachten<br />

Scha<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>m streitgegenständlichen<br />

Verhalten<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />

geht es jedoch nicht um eine<br />

Rechtshandlung wie etwa um<br />

einen Vertragsschluss, eine<br />

Erfüllungswahl o<strong>de</strong>r eine<br />

unterlassene Kündigung eines<br />

Dauerschuldverhältnisses.<br />

03 | 2009 www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong><br />

Vielmehr hat <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter<br />

es unterlassen,<br />

das Wohnungseigentum <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzschuldners „rechtzeitig“<br />

freizugeben. Dieses<br />

Verhalten <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />

fällt jedoch nach<br />

Auff assung <strong>de</strong>s LG Stuttgart<br />

nicht unter § 61 InsO. Bei <strong>de</strong>r<br />

Auslegung <strong>de</strong>s Begriff s <strong>de</strong>r<br />

Rechtshandlung sei auch zu<br />

berücksichtigen, dass es sich<br />

bei <strong>de</strong>n Wohngeldansprüchen<br />

um Masseverbindlichkeiten<br />

han<strong>de</strong>lt, also nicht um solche,<br />

die „durch Handlungen <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzverwalters“ begrün<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn um<br />

solche, die „in an<strong>de</strong>rer Weise“<br />

durch die Verwaltung <strong>de</strong>r<br />

Insolvenz masse begrün<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Fazit: Völlig an<strong>de</strong>rer<br />

Auff assung zur Haft ung <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzverwalters ist insbeson<strong>de</strong>re<br />

das OLG Düsseldorf<br />

(Urteil v. 28.4.2006, 3 Wx<br />

299/05). Dieses bejaht einen<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />

nach § 61 InsO,<br />

wenn dieser es zu verantworten<br />

hat, dass Hausgeldfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Gemeinschaft aus<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzmasse nicht voll<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n können, da er<br />

jahrelang nichts o<strong>de</strong>r nur<br />

wenig unternommen habe,<br />

um Mietzins einzuziehen<br />

o<strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>r Uneinbringlichkeit<br />

beziehungsweise <strong>de</strong>s<br />

Leerstands von Wohnungen<br />

eine angemessene Verwertung<br />

herbeizuführen.<br />

Verwaltervertrag [80.2]<br />

Abschlussvollmacht <strong>de</strong>s Verwaltungsbeirats<br />

Ein Beschluss <strong>de</strong>r Wohnungseigentümerversammlung, durch<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verwaltungsbeirat zum Abschluss <strong>de</strong>s Verwaltervertrags<br />

beauftragt und bevollmächtigt wird, ist je<strong>de</strong>nfalls dann<br />

wirksam, wenn er nicht angefochten wird. Eine nicht näher<br />

beschriebene Vollmacht ermächtigt in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n Verwaltungsbeirat<br />

lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags,<br />

<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So bedarf es zur<br />

Verabredung von Haftungsbeschränkungen einer ausdrücklichen<br />

Ermächtigung im bevollmächtigen<strong>de</strong>n Beschluss, da ein<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Vertrag über die gesetzliche Regelung hinausgeht.<br />

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 19.5.2008, Az.: 20 W 169/07<br />

Beseitigungsanspruch [80.3]<br />

Verwirkung eines Anspruchs auf Beseitigung einer<br />

Parabolantenne<br />

Eine Parabolantenne kann möglicherweise beseitigt wer<strong>de</strong>n, obwohl<br />

<strong>de</strong>r Eigentümer darauf vertraut hat.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts ist <strong>de</strong>r Anspruch auf Beseitigung<br />

einer Parabolantenne nicht schon dann verwirkt, wenn diese<br />

längere Zeit angebracht war und <strong>de</strong>r Eigentümer auf <strong>de</strong>n Verbleib<br />

<strong>de</strong>r Antenne vertraut hat. Erfor<strong>de</strong>rlich ist auch, dass im<br />

Hinblick auf <strong>de</strong>n Vertrauenstatbestand <strong>de</strong>r Verpfl ichtete sich<br />

auch auf <strong>de</strong>n Verbleib eingerichtet hat. Hierzu sind tatsächliche<br />

Feststellungen über die Dispositionen <strong>de</strong>s Eigentümers <strong>de</strong>r Antenne<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Ob eine Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs vorliegt,<br />

richtet sich stets nach <strong>de</strong>n vom Tatrichter festzustellen<strong>de</strong>n und<br />

<strong>de</strong>n zu würdigen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls. Je<strong>de</strong>nfalls ist<br />

ein Recht dann verwirkt, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte sein Recht län-

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