Immobilien wirtschaft - Haufe.de
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Wandfarbe [83.1]<br />
Vorschriften zur Wandfarbe im laufen<strong>de</strong>n<br />
Mietverhältnis unwirksam<br />
Eine formularvertragliche Klausel, die <strong>de</strong>n Mieter dazu verpfl<br />
ichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in<br />
„neutralen, hellen, <strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Farben und Tapeten auszuführen“,<br />
ist wegen unangemessener Benachteiligung <strong>de</strong>s Mieters<br />
unwirksam, wenn sie nicht auf <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>r Wohnung im<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Rückgabe <strong>de</strong>r Mietsache beschränkt ist, son<strong>de</strong>rn<br />
auch für Schönheitsreparaturen gilt, die <strong>de</strong>r Mieter im Laufe <strong>de</strong>s<br />
Mietverhältnisses vorzunehmen hat. Die formularmäßige unangemessene<br />
Einengung <strong>de</strong>s Mieters in <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Ausführung von<br />
Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Abwälzung<br />
<strong>de</strong>r Pfl icht zur Vornahme <strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen insgesamt.<br />
BGH, Urteil v. 18.6.2008, Az.: VIII ZR 224/07<br />
Fakten: Die Parteien streiten<br />
über die Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />
oben genannten Schönheitsreparaturklausel.<br />
Der BGH<br />
gibt <strong>de</strong>m Mieter recht und<br />
verneint jeglichen Anspruch<br />
<strong>de</strong>s Vermieters gegen <strong>de</strong>n<br />
Mieter auf Vornahme von<br />
Schönheitsreparaturen. Zwar<br />
ist die Klausel hinreichend<br />
klar. Für <strong>de</strong>n durchschnittlichen<br />
Mieter ist ohne Weiteres<br />
ersichtlich, was unter<br />
„hellen“ Farben zu verstehen<br />
ist und dass farbige Gestaltungen<br />
wie „lindgrün“ o<strong>de</strong>r<br />
„hellblau“ nicht als „neutral“<br />
angesehen wer<strong>de</strong>n können.<br />
Die Klausel ist hier unwirksam,<br />
weil sie <strong>de</strong>n Mieter<br />
auch während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />
Mietverhältnisses zu einer<br />
Dekoration in <strong>de</strong>r angegebenen<br />
Farbwahl verpfl ichtet<br />
und dadurch in <strong>de</strong>r Gestaltung<br />
seines persönlichen<br />
Lebensbereichs einschränkt,<br />
ohne dass hierfür ein anerkennenswertes<br />
Interesse <strong>de</strong>s<br />
Vermieters besteht.<br />
Fazit: Farbwahlklauseln<br />
sind zwar grundsätzlich<br />
zulässig, doch <strong>de</strong>r BGH<br />
weist in dieser Entscheidung<br />
nochmals darauf hin, dass<br />
die Klausel klarstellen muss,<br />
dass sie für die Rückgabe <strong>de</strong>r<br />
Mietsache gilt, und dass <strong>de</strong>m<br />
Mieter während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />
Mietverhältnisses die<br />
Farbwahl nicht eingeschränkt<br />
wird. Die in einem Nebensatz<br />
getroff ene Behauptung,<br />
„hellblau“ und „lindgrün“<br />
seien keine „neutralen“ Farben,<br />
wirft die unbeantwortet<br />
gelassene Frage auf, welche<br />
Farben <strong>de</strong>nn als neutral zu<br />
bewerten sind. Der BGH<br />
orientiert sich insoweit an<br />
hier üblichen Wohnungseinrichtungen.<br />
Der BGH<br />
verweist in dieser Entscheidung<br />
auch darauf, dass eine<br />
an starre Fristen geknüpft e<br />
Quotenabgeltungsklausel<br />
zwar unwirksam ist, aber<br />
nicht zur Unwirksamkeit <strong>de</strong>r<br />
Übertragung <strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen<br />
führt. Der<br />
Zweck <strong>de</strong>r Abgeltungsklausel<br />
besteht darin, <strong>de</strong>m Vermieter,<br />
<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m ausziehen<strong>de</strong>n<br />
Mieter mangels Fälligkeit <strong>de</strong>r<br />
Schönheitsreparaturen keine<br />
Endrenovierung verlangen<br />
kann, wenigstens einen prozentualen<br />
Anteil an Renovierungskosten<br />
seit <strong>de</strong>n letzten<br />
Schönheitsreparaturen<br />
während <strong>de</strong>r Mietzeit zu sichern.<br />
Sie ergänzt <strong>de</strong>shalb die<br />
Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Mieters zur<br />
Durchführung von Schönheitsreparaturen<br />
für <strong>de</strong>n Fall,<br />
dass die Renovierungspfl icht<br />
noch nicht fällig ist.<br />
Einbauküche [83.2]<br />
Küche <strong>de</strong>s Mieters wird mit Einbau nicht Eigentum<br />
<strong>de</strong>s Vermieters<br />
83<br />
Zur Zubehörseigenschaft einer Einbauküche, die <strong>de</strong>r Mieter in<br />
seine Wohnung einbringt.<br />
BGH, Versäumnisurteil v. 20.11.2008, Az.: IX ZR 180/07<br />
Der Mieter kann die Küche beim Auszug wie<strong>de</strong>r „mitnehmen“.<br />
Fakten: Die Parteien<br />
streiten um das Eigentum an<br />
einer Einbauküche und die<br />
Berechtigung <strong>de</strong>s Mieters,<br />
bei seinem Auszug aus <strong>de</strong>r<br />
Wohnung die wesentlichen<br />
Teile davon mitzunehmen.<br />
Der Mieter hatte bei seinem<br />
Auszug die Einbauküche mit<br />
Ausnahme eines Eckspülelements<br />
entfernt. Der Vermieter<br />
ist <strong>de</strong>r Meinung, die<br />
vom Mieter in die Wohnung<br />
eingebrachte Einbauküche sei<br />
durch <strong>de</strong>n Einbau sein Eigentum<br />
gewor<strong>de</strong>n. Der Mieter<br />
ist <strong>de</strong>r Auff assung, was er<br />
zu vorübergehen<strong>de</strong>m Zweck<br />
in die Wohnung einbringe,<br />
könne we<strong>de</strong>r Zubehör noch<br />
wesentlicher Bestandteil<br />
gewor<strong>de</strong>n sein. Der BGH<br />
hebt die vorinstanzliche Entscheidung<br />
auf und gibt <strong>de</strong>m<br />
Mieter recht. Zwar ist die<br />
Einbauküche dazu bestimmt,<br />
<strong>de</strong>m <strong>wirtschaft</strong> lichen Zweck<br />
<strong>de</strong>r Wohnung als Hauptsache<br />
zu dienen. Doch die Einbauküche<br />
wird im Rechtsverkehr<br />
nicht als Zubehör angesehen.<br />
Je<strong>de</strong>nfalls für <strong>de</strong>n süd<strong>de</strong>utschen<br />
Raum ist festzustellen,<br />
dass es nicht <strong>de</strong>r Verkehrsauffassung<br />
entspricht, Einbauküchen<br />
als Zubehör anzusehen.<br />
Ein Mieter, <strong>de</strong>r die Küche mit<br />
eigenen Mitteln erwirbt, will<br />
in aller Regel die Küche beim<br />
Auszug wie<strong>de</strong>r mitnehmen,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, er kann sie an<br />
<strong>de</strong>n Nachmieter verkaufen.<br />
Fazit: Eine vom Mieter<br />
eingebaute Einrichtung<br />
darf <strong>de</strong>r Mieter nach <strong>de</strong>m<br />
Auszug grundsätzlich wie<strong>de</strong>r<br />
mitnehmen. An<strong>de</strong>rs als bei<br />
<strong>de</strong>r Einbauküche wird <strong>de</strong>r<br />
Mieter etwa einen von ihm<br />
verlegten Laminatbo<strong>de</strong>n nach<br />
<strong>de</strong>m Auszug kaum mitnehmen<br />
wollen, sodass ein<br />
Eigentumsübergang auf <strong>de</strong>n<br />
Vermieter möglich ist. Für<br />
<strong>de</strong>n Fall, dass <strong>de</strong>r Vermieter<br />
<strong>de</strong>n Einbau behalten will,<br />
muss er <strong>de</strong>m Mieter dann<br />
die Aufwendungen für <strong>de</strong>n<br />
Einbau erstatten.<br />
www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong> 03 | 2009