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Immobilien wirtschaft - Haufe.de

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Wandfarbe [83.1]<br />

Vorschriften zur Wandfarbe im laufen<strong>de</strong>n<br />

Mietverhältnis unwirksam<br />

Eine formularvertragliche Klausel, die <strong>de</strong>n Mieter dazu verpfl<br />

ichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in<br />

„neutralen, hellen, <strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Farben und Tapeten auszuführen“,<br />

ist wegen unangemessener Benachteiligung <strong>de</strong>s Mieters<br />

unwirksam, wenn sie nicht auf <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>r Wohnung im<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Rückgabe <strong>de</strong>r Mietsache beschränkt ist, son<strong>de</strong>rn<br />

auch für Schönheitsreparaturen gilt, die <strong>de</strong>r Mieter im Laufe <strong>de</strong>s<br />

Mietverhältnisses vorzunehmen hat. Die formularmäßige unangemessene<br />

Einengung <strong>de</strong>s Mieters in <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Ausführung von<br />

Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Abwälzung<br />

<strong>de</strong>r Pfl icht zur Vornahme <strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen insgesamt.<br />

BGH, Urteil v. 18.6.2008, Az.: VIII ZR 224/07<br />

Fakten: Die Parteien streiten<br />

über die Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

oben genannten Schönheitsreparaturklausel.<br />

Der BGH<br />

gibt <strong>de</strong>m Mieter recht und<br />

verneint jeglichen Anspruch<br />

<strong>de</strong>s Vermieters gegen <strong>de</strong>n<br />

Mieter auf Vornahme von<br />

Schönheitsreparaturen. Zwar<br />

ist die Klausel hinreichend<br />

klar. Für <strong>de</strong>n durchschnittlichen<br />

Mieter ist ohne Weiteres<br />

ersichtlich, was unter<br />

„hellen“ Farben zu verstehen<br />

ist und dass farbige Gestaltungen<br />

wie „lindgrün“ o<strong>de</strong>r<br />

„hellblau“ nicht als „neutral“<br />

angesehen wer<strong>de</strong>n können.<br />

Die Klausel ist hier unwirksam,<br />

weil sie <strong>de</strong>n Mieter<br />

auch während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />

Mietverhältnisses zu einer<br />

Dekoration in <strong>de</strong>r angegebenen<br />

Farbwahl verpfl ichtet<br />

und dadurch in <strong>de</strong>r Gestaltung<br />

seines persönlichen<br />

Lebensbereichs einschränkt,<br />

ohne dass hierfür ein anerkennenswertes<br />

Interesse <strong>de</strong>s<br />

Vermieters besteht.<br />

Fazit: Farbwahlklauseln<br />

sind zwar grundsätzlich<br />

zulässig, doch <strong>de</strong>r BGH<br />

weist in dieser Entscheidung<br />

nochmals darauf hin, dass<br />

die Klausel klarstellen muss,<br />

dass sie für die Rückgabe <strong>de</strong>r<br />

Mietsache gilt, und dass <strong>de</strong>m<br />

Mieter während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />

Mietverhältnisses die<br />

Farbwahl nicht eingeschränkt<br />

wird. Die in einem Nebensatz<br />

getroff ene Behauptung,<br />

„hellblau“ und „lindgrün“<br />

seien keine „neutralen“ Farben,<br />

wirft die unbeantwortet<br />

gelassene Frage auf, welche<br />

Farben <strong>de</strong>nn als neutral zu<br />

bewerten sind. Der BGH<br />

orientiert sich insoweit an<br />

hier üblichen Wohnungseinrichtungen.<br />

Der BGH<br />

verweist in dieser Entscheidung<br />

auch darauf, dass eine<br />

an starre Fristen geknüpft e<br />

Quotenabgeltungsklausel<br />

zwar unwirksam ist, aber<br />

nicht zur Unwirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

Übertragung <strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen<br />

führt. Der<br />

Zweck <strong>de</strong>r Abgeltungsklausel<br />

besteht darin, <strong>de</strong>m Vermieter,<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m ausziehen<strong>de</strong>n<br />

Mieter mangels Fälligkeit <strong>de</strong>r<br />

Schönheitsreparaturen keine<br />

Endrenovierung verlangen<br />

kann, wenigstens einen prozentualen<br />

Anteil an Renovierungskosten<br />

seit <strong>de</strong>n letzten<br />

Schönheitsreparaturen<br />

während <strong>de</strong>r Mietzeit zu sichern.<br />

Sie ergänzt <strong>de</strong>shalb die<br />

Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Mieters zur<br />

Durchführung von Schönheitsreparaturen<br />

für <strong>de</strong>n Fall,<br />

dass die Renovierungspfl icht<br />

noch nicht fällig ist.<br />

Einbauküche [83.2]<br />

Küche <strong>de</strong>s Mieters wird mit Einbau nicht Eigentum<br />

<strong>de</strong>s Vermieters<br />

83<br />

Zur Zubehörseigenschaft einer Einbauküche, die <strong>de</strong>r Mieter in<br />

seine Wohnung einbringt.<br />

BGH, Versäumnisurteil v. 20.11.2008, Az.: IX ZR 180/07<br />

Der Mieter kann die Küche beim Auszug wie<strong>de</strong>r „mitnehmen“.<br />

Fakten: Die Parteien<br />

streiten um das Eigentum an<br />

einer Einbauküche und die<br />

Berechtigung <strong>de</strong>s Mieters,<br />

bei seinem Auszug aus <strong>de</strong>r<br />

Wohnung die wesentlichen<br />

Teile davon mitzunehmen.<br />

Der Mieter hatte bei seinem<br />

Auszug die Einbauküche mit<br />

Ausnahme eines Eckspülelements<br />

entfernt. Der Vermieter<br />

ist <strong>de</strong>r Meinung, die<br />

vom Mieter in die Wohnung<br />

eingebrachte Einbauküche sei<br />

durch <strong>de</strong>n Einbau sein Eigentum<br />

gewor<strong>de</strong>n. Der Mieter<br />

ist <strong>de</strong>r Auff assung, was er<br />

zu vorübergehen<strong>de</strong>m Zweck<br />

in die Wohnung einbringe,<br />

könne we<strong>de</strong>r Zubehör noch<br />

wesentlicher Bestandteil<br />

gewor<strong>de</strong>n sein. Der BGH<br />

hebt die vorinstanzliche Entscheidung<br />

auf und gibt <strong>de</strong>m<br />

Mieter recht. Zwar ist die<br />

Einbauküche dazu bestimmt,<br />

<strong>de</strong>m <strong>wirtschaft</strong> lichen Zweck<br />

<strong>de</strong>r Wohnung als Hauptsache<br />

zu dienen. Doch die Einbauküche<br />

wird im Rechtsverkehr<br />

nicht als Zubehör angesehen.<br />

Je<strong>de</strong>nfalls für <strong>de</strong>n süd<strong>de</strong>utschen<br />

Raum ist festzustellen,<br />

dass es nicht <strong>de</strong>r Verkehrsauffassung<br />

entspricht, Einbauküchen<br />

als Zubehör anzusehen.<br />

Ein Mieter, <strong>de</strong>r die Küche mit<br />

eigenen Mitteln erwirbt, will<br />

in aller Regel die Küche beim<br />

Auszug wie<strong>de</strong>r mitnehmen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, er kann sie an<br />

<strong>de</strong>n Nachmieter verkaufen.<br />

Fazit: Eine vom Mieter<br />

eingebaute Einrichtung<br />

darf <strong>de</strong>r Mieter nach <strong>de</strong>m<br />

Auszug grundsätzlich wie<strong>de</strong>r<br />

mitnehmen. An<strong>de</strong>rs als bei<br />

<strong>de</strong>r Einbauküche wird <strong>de</strong>r<br />

Mieter etwa einen von ihm<br />

verlegten Laminatbo<strong>de</strong>n nach<br />

<strong>de</strong>m Auszug kaum mitnehmen<br />

wollen, sodass ein<br />

Eigentumsübergang auf <strong>de</strong>n<br />

Vermieter möglich ist. Für<br />

<strong>de</strong>n Fall, dass <strong>de</strong>r Vermieter<br />

<strong>de</strong>n Einbau behalten will,<br />

muss er <strong>de</strong>m Mieter dann<br />

die Aufwendungen für <strong>de</strong>n<br />

Einbau erstatten.<br />

www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong> 03 | 2009

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