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Immobilien wirtschaft - Haufe.de

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Wohnungseigentumsrecht<br />

Beschlussfassung [79.1]<br />

Klar und ein<strong>de</strong>utig muss sie sein<br />

Eigentümerbeschlüsse, die unklar und mehr<strong>de</strong>utig sind und <strong>de</strong>ren<br />

Inhalt allenfalls im Wege <strong>de</strong>r Auslegung festzustellen wäre<br />

(hier: unklares Verhältnis <strong>de</strong>r beschlossenen Sanierungsbeauftragung,<br />

Gutachtenerstellung und Klageerhebung), wi<strong>de</strong>rsprechen<br />

<strong>de</strong>m Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und sind<br />

auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.9.2008, Az.: I-3 Wx 272/07<br />

Wohnungserwerb [79.2]<br />

Keine Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Notars zur<br />

Einsichtnahme <strong>de</strong>r Grundakte<br />

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung braucht <strong>de</strong>r Notar ohne<br />

beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong>, etwa weil Zweifel am Umfang <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums<br />

bestehen, nicht in die Grundakten Einsicht zu<br />

nehmen, selbst wenn in <strong>de</strong>m von ihm einzusehen<strong>de</strong>n Wohnungsgrundbuch<br />

auf die in <strong>de</strong>n Grundakten befi ndliche Eintragungsbewilligung<br />

Bezug genommen wird. Es bedarf dann auch<br />

keines Hinweises auf die unterbliebene Einsichtnahme o<strong>de</strong>r<br />

darauf, dass sich nur mit ihr <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums<br />

ermitteln lasse.<br />

BGH, Urteil v. 4.12.2008, Az.: III ZR 51/08<br />

Pfl icht zur Einsichtnahme besteht nur bei beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n.<br />

Fakten: Im Beurkundungstermin<br />

über <strong>de</strong>n<br />

Erwerb einer Eigentumswohnung<br />

gingen alle Beteiligten<br />

davon aus, zu <strong>de</strong>r Wohnung<br />

gehöre ein Zimmer im<br />

darüber gelegenen Dachge-<br />

schoss, welches nur über eine<br />

in <strong>de</strong>r Wohnung vorhan<strong>de</strong>ne<br />

Treppe erreichbar war.<br />

Dieses Zimmer stand jedoch<br />

im Gemeinschaft seigentum,<br />

war also nicht Bestandteil<br />

<strong>de</strong>s vom nunmehr klagen<strong>de</strong>n<br />

Wohnungseigentümer erworbenen<br />

Son<strong>de</strong>reigentums.<br />

Der beklagte Notar hatte vor<br />

<strong>de</strong>m Beurkundungstermin<br />

das Grundbuch eingesehen,<br />

nicht aber die Grundakten.<br />

Im Beurkundungstermin<br />

lagen Unterlagen zum erworbenen<br />

Wohnungseigentum<br />

wie die Teilungserklärung,<br />

die Abgeschlossenheitsbescheinigung<br />

nebst Aufteilungsplänen<br />

o<strong>de</strong>r eine<br />

Gemeinschaft sordnung nicht<br />

vor. Da an <strong>de</strong>m Dachraum<br />

auch ein Son<strong>de</strong>rnutzungsrecht<br />

nicht zu erreichen war,<br />

verklagte <strong>de</strong>r Wohnungserwerber<br />

schließlich <strong>de</strong>n Notar<br />

auf Scha<strong>de</strong>nsersatz, da er vor<br />

Beurkundung keine Einsicht<br />

in die Grundakte genommen<br />

hätte.<br />

Die Klage war in<strong>de</strong>s erfolglos,<br />

da sich <strong>de</strong>r Notar<br />

keiner Amtspfl ichtverletzung<br />

schuldig gemacht hatte.<br />

Dieser hatte je<strong>de</strong>nfalls keine<br />

Pfl icht zur Einsichtnahme in<br />

die Grundakten gehabt. Der<br />

Notar hatte keinen Anlass ge-<br />

habt, daran zu zweifeln, dass<br />

die Angaben <strong>de</strong>r Parteien<br />

zum Bestand <strong>de</strong>r Wohnung<br />

<strong>de</strong>njenigen in <strong>de</strong>r Teilungserklärung<br />

beziehungsweise<br />

<strong>de</strong>m dazugehörigen Auft eilungsplan<br />

zur Abgeschlossenheitsbescheinigung<br />

entsprochen hatten. Eine<br />

Pfl icht darauf hinzuweisen,<br />

dass er die Grundakten<br />

nicht eingesehen habe und<br />

dass sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s<br />

Son<strong>de</strong>reigentums nur durch<br />

eine Einsichtnahme in die<br />

Grundakten ermitteln lasse,<br />

bestand ebenfalls nicht.<br />

Fazit: Eine Pfl icht zur<br />

Einsichtnahme in die Grundakten<br />

ergab sich vorliegend<br />

insbeson<strong>de</strong>re auch nicht<br />

aus § 21 Abs. 1 BeurkG.<br />

Eine Einsichtnahme in die<br />

Grundakten ist nur bei Vorliegen<br />

beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong><br />

notwendig, etwa weil Zweifel<br />

am Umfang <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums<br />

bestehen. Und dies war<br />

zumin<strong>de</strong>st im vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Sachverhalt nicht <strong>de</strong>r Fall.<br />

Gerichtliches Verfahren [79.3]<br />

Zuständiges Beschwer<strong>de</strong>gericht bei Antragserweiterung<br />

in Altverfahren<br />

Entschei<strong>de</strong>t das AG in einem Verfahren, das vor <strong>de</strong>m 2. Juli 2007<br />

anhängig gewor<strong>de</strong>n ist einheitlich auch über einen Erweiterungsantrag,<br />

<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 1. Juli 2007 eingegangen ist, nach<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s FGG, so bestimmt sich die Zuständigkeit<br />

<strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts nach <strong>de</strong>m FGG. § 72 Abs. 2 GVG n.F. ist<br />

in solchen Fällen nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

OLG München, Beschluss v. 8.12.2008, Az.: 32 Wx 156/08<br />

Abgeschlossenheit [79.4]<br />

Kein Wegfall bei an<strong>de</strong>rweitiger Raumzuordnung<br />

Ein Wohnungseigentümer, <strong>de</strong>m zwei Wohnungen gehören, kann<br />

ohne Mitwirkung <strong>de</strong>r übrigen Wohnungseigentümer Räume <strong>de</strong>s<br />

einen Son<strong>de</strong>reigentums <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Son<strong>de</strong>reigentum zuordnen.<br />

Das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Abgeschlossenheit und <strong>de</strong>r etwaige Nachweis<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für<br />

die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Ab- beziehungsweise <strong>de</strong>r Zuschreibung.<br />

OLG München, Beschluss v. 30.7.2008, Az.: 34 Wx 049/08<br />

79<br />

www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong> 03 | 2009

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