Immobilien wirtschaft - Haufe.de
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Wohnungseigentumsrecht<br />
Beschlussfassung [79.1]<br />
Klar und ein<strong>de</strong>utig muss sie sein<br />
Eigentümerbeschlüsse, die unklar und mehr<strong>de</strong>utig sind und <strong>de</strong>ren<br />
Inhalt allenfalls im Wege <strong>de</strong>r Auslegung festzustellen wäre<br />
(hier: unklares Verhältnis <strong>de</strong>r beschlossenen Sanierungsbeauftragung,<br />
Gutachtenerstellung und Klageerhebung), wi<strong>de</strong>rsprechen<br />
<strong>de</strong>m Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und sind<br />
auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.9.2008, Az.: I-3 Wx 272/07<br />
Wohnungserwerb [79.2]<br />
Keine Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Notars zur<br />
Einsichtnahme <strong>de</strong>r Grundakte<br />
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung braucht <strong>de</strong>r Notar ohne<br />
beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong>, etwa weil Zweifel am Umfang <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums<br />
bestehen, nicht in die Grundakten Einsicht zu<br />
nehmen, selbst wenn in <strong>de</strong>m von ihm einzusehen<strong>de</strong>n Wohnungsgrundbuch<br />
auf die in <strong>de</strong>n Grundakten befi ndliche Eintragungsbewilligung<br />
Bezug genommen wird. Es bedarf dann auch<br />
keines Hinweises auf die unterbliebene Einsichtnahme o<strong>de</strong>r<br />
darauf, dass sich nur mit ihr <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums<br />
ermitteln lasse.<br />
BGH, Urteil v. 4.12.2008, Az.: III ZR 51/08<br />
Pfl icht zur Einsichtnahme besteht nur bei beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n.<br />
Fakten: Im Beurkundungstermin<br />
über <strong>de</strong>n<br />
Erwerb einer Eigentumswohnung<br />
gingen alle Beteiligten<br />
davon aus, zu <strong>de</strong>r Wohnung<br />
gehöre ein Zimmer im<br />
darüber gelegenen Dachge-<br />
schoss, welches nur über eine<br />
in <strong>de</strong>r Wohnung vorhan<strong>de</strong>ne<br />
Treppe erreichbar war.<br />
Dieses Zimmer stand jedoch<br />
im Gemeinschaft seigentum,<br />
war also nicht Bestandteil<br />
<strong>de</strong>s vom nunmehr klagen<strong>de</strong>n<br />
Wohnungseigentümer erworbenen<br />
Son<strong>de</strong>reigentums.<br />
Der beklagte Notar hatte vor<br />
<strong>de</strong>m Beurkundungstermin<br />
das Grundbuch eingesehen,<br />
nicht aber die Grundakten.<br />
Im Beurkundungstermin<br />
lagen Unterlagen zum erworbenen<br />
Wohnungseigentum<br />
wie die Teilungserklärung,<br />
die Abgeschlossenheitsbescheinigung<br />
nebst Aufteilungsplänen<br />
o<strong>de</strong>r eine<br />
Gemeinschaft sordnung nicht<br />
vor. Da an <strong>de</strong>m Dachraum<br />
auch ein Son<strong>de</strong>rnutzungsrecht<br />
nicht zu erreichen war,<br />
verklagte <strong>de</strong>r Wohnungserwerber<br />
schließlich <strong>de</strong>n Notar<br />
auf Scha<strong>de</strong>nsersatz, da er vor<br />
Beurkundung keine Einsicht<br />
in die Grundakte genommen<br />
hätte.<br />
Die Klage war in<strong>de</strong>s erfolglos,<br />
da sich <strong>de</strong>r Notar<br />
keiner Amtspfl ichtverletzung<br />
schuldig gemacht hatte.<br />
Dieser hatte je<strong>de</strong>nfalls keine<br />
Pfl icht zur Einsichtnahme in<br />
die Grundakten gehabt. Der<br />
Notar hatte keinen Anlass ge-<br />
habt, daran zu zweifeln, dass<br />
die Angaben <strong>de</strong>r Parteien<br />
zum Bestand <strong>de</strong>r Wohnung<br />
<strong>de</strong>njenigen in <strong>de</strong>r Teilungserklärung<br />
beziehungsweise<br />
<strong>de</strong>m dazugehörigen Auft eilungsplan<br />
zur Abgeschlossenheitsbescheinigung<br />
entsprochen hatten. Eine<br />
Pfl icht darauf hinzuweisen,<br />
dass er die Grundakten<br />
nicht eingesehen habe und<br />
dass sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s<br />
Son<strong>de</strong>reigentums nur durch<br />
eine Einsichtnahme in die<br />
Grundakten ermitteln lasse,<br />
bestand ebenfalls nicht.<br />
Fazit: Eine Pfl icht zur<br />
Einsichtnahme in die Grundakten<br />
ergab sich vorliegend<br />
insbeson<strong>de</strong>re auch nicht<br />
aus § 21 Abs. 1 BeurkG.<br />
Eine Einsichtnahme in die<br />
Grundakten ist nur bei Vorliegen<br />
beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong><br />
notwendig, etwa weil Zweifel<br />
am Umfang <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums<br />
bestehen. Und dies war<br />
zumin<strong>de</strong>st im vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Sachverhalt nicht <strong>de</strong>r Fall.<br />
Gerichtliches Verfahren [79.3]<br />
Zuständiges Beschwer<strong>de</strong>gericht bei Antragserweiterung<br />
in Altverfahren<br />
Entschei<strong>de</strong>t das AG in einem Verfahren, das vor <strong>de</strong>m 2. Juli 2007<br />
anhängig gewor<strong>de</strong>n ist einheitlich auch über einen Erweiterungsantrag,<br />
<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 1. Juli 2007 eingegangen ist, nach<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s FGG, so bestimmt sich die Zuständigkeit<br />
<strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts nach <strong>de</strong>m FGG. § 72 Abs. 2 GVG n.F. ist<br />
in solchen Fällen nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
OLG München, Beschluss v. 8.12.2008, Az.: 32 Wx 156/08<br />
Abgeschlossenheit [79.4]<br />
Kein Wegfall bei an<strong>de</strong>rweitiger Raumzuordnung<br />
Ein Wohnungseigentümer, <strong>de</strong>m zwei Wohnungen gehören, kann<br />
ohne Mitwirkung <strong>de</strong>r übrigen Wohnungseigentümer Räume <strong>de</strong>s<br />
einen Son<strong>de</strong>reigentums <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Son<strong>de</strong>reigentum zuordnen.<br />
Das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Abgeschlossenheit und <strong>de</strong>r etwaige Nachweis<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für<br />
die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Ab- beziehungsweise <strong>de</strong>r Zuschreibung.<br />
OLG München, Beschluss v. 30.7.2008, Az.: 34 Wx 049/08<br />
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www.immobilien<strong>wirtschaft</strong>.<strong>de</strong> 03 | 2009