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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/150 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Artikel 225(ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)Das Europäische Parlament kann mit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kommission auffor<strong>der</strong>n,geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, <strong>die</strong> nach seiner Auffassung <strong>die</strong> Ausarbeitung einesUnionsakts zur Durchführung <strong>der</strong> Verträge erfor<strong>der</strong>n. Legt <strong>die</strong> Kommission keinen Vorschlag vor, soteilt sie dem Europäischen Parlament <strong>die</strong> Gründe dafür mit.Artikel 226(ex-Artikel 193 EGV)Das Europäische Parlament kann bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seinerMitglie<strong>der</strong> <strong>die</strong> Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, <strong>der</strong> unbeschadet<strong>der</strong> Befugnisse, <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Organen o<strong>der</strong> Einrichtungen durch <strong>die</strong> Verträge <strong>über</strong>tragen sind,behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht o<strong>der</strong> Missstände bei <strong>der</strong> Anwendung desselben prüft; <strong>die</strong>sgilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahrennicht abgeschlossen ist.Mit <strong>der</strong> Vorlage seines Berichts hört <strong>der</strong> nichtständige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.Die Einzelheiten <strong>der</strong> Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt,das aus eigener Initiative gemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungennach Zustimmung des Rates und <strong>der</strong> Kommission beschließt.Artikel 227(ex-Artikel 194 EGV)Je<strong>der</strong> Bürger <strong>der</strong> Union sowie jede natürliche o<strong>der</strong> juristische Person mit Wohnort o<strong>der</strong> satzungsmäßigemSitz in einem Mitgliedstaat kann allein o<strong>der</strong> zusammen mit an<strong>der</strong>en Bürgern o<strong>der</strong> Personenin Angelegenheiten, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Tätigkeitsbereiche <strong>der</strong> Union fallen und <strong>die</strong> ihn o<strong>der</strong> sie unmittelbarbetreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.Artikel 228(ex-Artikel 195 EGV)(1) Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt, Beschwerdenvon jedem Bürger <strong>der</strong> Union o<strong>der</strong> von je<strong>der</strong> natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Person mitWohnort o<strong>der</strong> satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat <strong>über</strong> Missstände bei <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong>Organe, Einrichtungen o<strong>der</strong> sonstigen Stellen <strong>der</strong> Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs <strong>der</strong> EuropäischenUnion in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Er untersucht<strong>die</strong>se Beschwerden und erstattet dar<strong>über</strong> Bericht.Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus o<strong>der</strong> aufgrund von Beschwerden,<strong>die</strong> ihm unmittelbar o<strong>der</strong> <strong>über</strong> ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungendurch, <strong>die</strong> er für gerechtfertigt hält; <strong>die</strong>s gilt nicht, wenn <strong>die</strong> behaupteten Sachverhalte Gegenstandeines Gerichtsverfahrens sind o<strong>der</strong> waren. Hat <strong>der</strong> Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt,so befasst er das betreffende Organ, <strong>die</strong> betreffende Einrichtung o<strong>der</strong> sonstige Stelle, dasbzw. <strong>die</strong> <strong>über</strong> eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine bzw. ihre Stellungnahme zu<strong>über</strong>mitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffendenOrgan, <strong>der</strong> betreffenden Einrichtung o<strong>der</strong> sonstigen Stelle einen Bericht vor. Der Beschwerdeführerwird <strong>über</strong> das Ergebnis <strong>die</strong>ser Untersuchungen unterrichtet.

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