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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/154 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012<strong>über</strong> <strong>die</strong> Übergangsbestimmungen als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % <strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong> des Rates, sofern <strong>die</strong> von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 %<strong>der</strong> Bevölkerung <strong>der</strong> Union ausmachen.(3) In den Fällen, in denen in Anwendung <strong>der</strong> Verträge nicht alle Mitglie<strong>der</strong> des Rates stimmberechtigtsind, gilt ab dem 1. November 2014 vorbehaltlich <strong>der</strong> Vorschriften des Protokolls <strong>über</strong> <strong>die</strong>Übergangsbestimmungen für <strong>die</strong> qualifizierte Mehrheit Folgendes:a) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % <strong>der</strong>jenigen Mitglie<strong>der</strong> des Rates,<strong>die</strong> <strong>die</strong> beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern <strong>die</strong> von ihnen vertretenen Mitgliedstaatenzusammen mindestens 65 % <strong>der</strong> Bevölkerung <strong>der</strong> beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.Für eine Sperrminorität bedarf es mindestens <strong>der</strong> Mindestzahl von Mitglie<strong>der</strong>n des Rates, <strong>die</strong>zusammen mehr als 35 % <strong>der</strong> Bevölkerung <strong>der</strong> beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglicheines Mitglieds; an<strong>der</strong>nfalls gilt <strong>die</strong> qualifizierte Mehrheit als erreicht.b) Beschließt <strong>der</strong> Rat nicht auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission o<strong>der</strong> des Hohen Vertreters <strong>der</strong> Union fürAußen- und Sicherheitspolitik, so gilt abweichend von Buchstabe a als qualifizierte Mehrheit eineMehrheit von mindestens 72 % <strong>der</strong>jenigen Mitglie<strong>der</strong> des Rates, <strong>die</strong> <strong>die</strong> beteiligten Mitgliedstaatenvertreten, sofern <strong>die</strong> von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % <strong>der</strong>Bevölkerung <strong>der</strong> beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.(4) Die Stimmenthaltung von anwesenden o<strong>der</strong> vertretenen Mitglie<strong>der</strong>n steht dem Zustandekommenvon Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erfor<strong>der</strong>lich ist, nicht entgegen.Artikel 239(ex-Artikel 206 EGV)Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines an<strong>der</strong>en Mitglieds <strong>über</strong>tragen lassen.Artikel 240(ex-Artikel 207 EGV)(1) Ein Ausschuss, <strong>der</strong> sich aus den Ständigen Vertretern <strong>der</strong> Regierungen <strong>der</strong> Mitgliedstaatenzusammensetzt, trägt <strong>die</strong> Verantwortung, <strong>die</strong> Arbeiten des Rates vorzubereiten und <strong>die</strong> ihm vomRat <strong>über</strong>tragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsordnungdes Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretäruntersteht.Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation des Generalsekretariats.(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit <strong>über</strong> Verfahrensfragen sowie <strong>über</strong> den Erlass seinerGeschäftsordnung.

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