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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/115f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung <strong>der</strong> Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich<strong>der</strong> Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,g) Beschäftigungsbedingungen <strong>der</strong> Staatsangehörigen dritter Län<strong>der</strong>, <strong>die</strong> sich rechtmäßig im Gebiet<strong>der</strong> Union aufhalten,h) berufliche Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet desArtikels 166,i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung amArbeitsplatz,j) Bekämpfung <strong>der</strong> sozialen Ausgrenzung,k) Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.(2) Zu <strong>die</strong>sem Zweck können das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rata) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung <strong>der</strong> Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> MitgliedstaatenMaßnahmen annehmen, <strong>die</strong> dazu bestimmt sind, <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen denMitgliedstaaten durch Initiativen zu för<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Verbesserung des Wissensstands, <strong>die</strong> Entwicklungdes Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung innovativerAnsätze und <strong>die</strong> Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in deneinzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch RichtlinienMindestvorschriften erlassen, <strong>die</strong> schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollenkeine verwaltungsmäßigen, finanziellen o<strong>der</strong> rechtlichen Auflagen vorschreiben, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Gründungund Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.Das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahrennach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses <strong>der</strong> Regionen.In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt <strong>der</strong> Rat einstimmiggemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und<strong>der</strong> genannten Ausschüsse.Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlamentsbeschließen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Absatz 1 Buchstaben d, f undg angewandt wird.(3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf <strong>der</strong>en gemeinsamen Antrag <strong>die</strong> Durchführungvon aufgrund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien o<strong>der</strong> gegebenenfalls <strong>die</strong> Durchführung einesnach Artikel 155 erlassenen Beschlusses des Rates <strong>über</strong>tragen.In <strong>die</strong>sem Fall vergewissert sich <strong>der</strong> Mitgliedstaat, dass <strong>die</strong> Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt,zu dem eine Richtlinie umgesetzt o<strong>der</strong> ein Beschluss durchgeführt sein muss, im Wege einer Vereinbarung<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat <strong>der</strong> Mitgliedstaat alle erfor<strong>der</strong>lichenMaßnahmen zu treffen, um je<strong>der</strong>zeit gewährleisten zu können, dass <strong>die</strong> durch <strong>die</strong>se Richtlinieo<strong>der</strong> <strong>die</strong>sen Beschluss vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

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