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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/165Artikel 271(ex-Artikel 237 EGV)Der Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen Union ist nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen zuständigin Streitsachen <strong>über</strong>a) <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten aus <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Europäischen Investitionsbank.Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> Bank besitzt hierbei <strong>die</strong> <strong>der</strong> Kommission in Artikel 258 <strong>über</strong>tragenenBefugnisse;b) <strong>die</strong> Beschlüsse des Rates <strong>der</strong> Gouverneure <strong>der</strong> Europäischen Investitionsbank. Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat,<strong>die</strong> Kommission und <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 263Klage erheben;c) <strong>die</strong> Beschlüsse des Verwaltungsrats <strong>der</strong> Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabedes Artikels 263 nur von Mitgliedstaaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission und lediglich wegen Verletzung<strong>der</strong> Formvorschriften des Artikels 19 Absatz 2 und Absätze 5 bis 7 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong>Investitionsbank angefochten werden;d) <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> sich aus den Verträgen und <strong>der</strong> Satzung des ESZB und <strong>der</strong> EZB ergebendenVerpflichtungen durch <strong>die</strong> nationalen Zentralbanken. Der Rat <strong>der</strong> Gouverneure <strong>der</strong> EuropäischenZentralbank besitzt hierbei gegen<strong>über</strong> den nationalen Zentralbanken <strong>die</strong> Befugnisse, <strong>die</strong> <strong>der</strong>Kommission in Artikel 258 gegen<strong>über</strong> den Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt <strong>der</strong> Gerichtshof<strong>der</strong> Europäischen Union fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung ausden Verträgen verstoßen hat, so hat <strong>die</strong>se Bank <strong>die</strong> Maßnahmen zu ergreifen, <strong>die</strong> sich aus demUrteil des Gerichtshofs ergeben.Artikel 272(ex-Artikel 238 EGV)Der Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig,<strong>die</strong> in einem von <strong>der</strong> Union o<strong>der</strong> für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlicheno<strong>der</strong> privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.Artikel 273(ex-Artikel 239 EGV)Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand <strong>der</strong> Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeitzwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn <strong>die</strong>se bei ihm aufgrund eines Schieds<strong>vertrag</strong>s anhängiggemacht wird.Artikel 274(ex-Artikel 240 EGV)Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs <strong>der</strong> Europäischen Union aufgrund <strong>der</strong> Verträge besteht,sind Streitsachen, bei denen <strong>die</strong> Union Partei ist, <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> einzelstaatlichen Gerichtenicht entzogen.

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