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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/177Sind <strong>die</strong>se Formvorschriften auf Antrag <strong>der</strong> <strong>die</strong> Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann<strong>die</strong>se <strong>die</strong> Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie <strong>die</strong> zuständige Stelleunmittelbar anruft.Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs <strong>der</strong> EuropäischenUnion ausgesetzt werden. Für <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Vollstreckungsmaßnahmensind jedoch <strong>die</strong> einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.KAPITEL 3DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNIONArtikel 300(1) Das Europäische Parlament, <strong>der</strong> Rat und <strong>die</strong> Kommission werden von einem Wirtschafts- undSozialausschuss sowie einem Ausschuss <strong>der</strong> Regionen unterstützt, <strong>die</strong> beratende Aufgaben wahrnehmen.(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern <strong>der</strong> Organisationen<strong>der</strong> Arbeitgeber und <strong>der</strong> Arbeitnehmer sowie an<strong>der</strong>en Vertretern <strong>der</strong> Zivilgesellschaft, insbeson<strong>der</strong>eaus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellenBereich.(3) Der Ausschuss <strong>der</strong> Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern <strong>der</strong> regionalen und lokalenGebietskörperschaften, <strong>die</strong> entwe<strong>der</strong> ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen o<strong>der</strong>lokalen Gebietskörperschaft innehaben o<strong>der</strong> gegen<strong>über</strong> einer gewählten Versammlung politisch verantwortlichsind.(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses <strong>der</strong> Regionen sindan keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinenWohl <strong>der</strong> Union aus.(5) Die Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>die</strong>ser Ausschüssewerden in regelmäßigen Abständen vom Rat <strong>über</strong>prüft, um <strong>der</strong> wirtschaftlichen, sozialen und demografischenEntwicklung in <strong>der</strong> Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag <strong>der</strong>Kommission Beschlüsse zu <strong>die</strong>sem Zweck.ABSCHNITT 1DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSArtikel 301(ex-Artikel 258 EGV)Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihun<strong>der</strong>tfünfzig Mitglie<strong>der</strong>.Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission einen Beschluss <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zusammensetzungdes Ausschusses.Der Rat setzt <strong>die</strong> Vergütungen für <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses fest.

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