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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/116 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012(4) Die aufgrund <strong>die</strong>ses Artikels erlassenen Bestimmungen— berühren nicht <strong>die</strong> anerkannte Befugnis <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> Grundprinzipien ihres Systems<strong>der</strong> sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht <strong>die</strong>ser Systeme nichterheblich beeinträchtigen;— hin<strong>der</strong>n <strong>die</strong> Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten o<strong>der</strong> zutreffen, <strong>die</strong> mit den Verträgen vereinbar sind.(5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie dasAussperrungsrecht.Artikel 154(ex-Artikel 138 EGV)(1) Die Kommission hat <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> Anhörung <strong>der</strong> Sozialpartner auf Unionsebene zu för<strong>der</strong>n,und erlässt alle zweck<strong>die</strong>nlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zuerleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei <strong>der</strong> Unterstützung <strong>der</strong> Parteien sorgt.(2) Zu <strong>die</strong>sem Zweck hört <strong>die</strong> Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich <strong>der</strong>Sozialpolitik <strong>die</strong> Sozialpartner zu <strong>der</strong> Frage, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werdensollte.(3) Hält <strong>die</strong> Kommission nach <strong>die</strong>ser Anhörung eine Unionsmaßnahme für zweckmäßig, so hörtsie <strong>die</strong> Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner <strong>über</strong>mitteln<strong>der</strong> Kommission eine Stellungnahme o<strong>der</strong> gegebenenfalls eine Empfehlung.(4) Bei den Anhörungen nach den Absätzen 2 und 3 können <strong>die</strong> Sozialpartner <strong>der</strong> Kommissionmitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 155 in Gang setzen wollen. Die Dauer <strong>die</strong>ses Prozessesdarf höchstens neun Monate betragen, sofern <strong>die</strong> betroffenen Sozialpartner und <strong>die</strong> Kommissionnicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.Artikel 155(ex-Artikel 139 EGV)(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zurHerstellung <strong>vertrag</strong>licher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen.(2) Die Durchführung <strong>der</strong> auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entwe<strong>der</strong> nachden jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten <strong>der</strong> Sozialpartner und <strong>der</strong> Mitgliedstaaten o<strong>der</strong> – inden durch Artikel 153 erfassten Bereichen – auf gemeinsamen Antrag <strong>der</strong> Unterzeichnerparteiendurch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission. Das Europäische Parlament wirdunterrichtet.Der Rat beschließt einstimmig, sofern <strong>die</strong> betreffende Vereinbarung eine o<strong>der</strong> mehrere Bestimmungenbetreffend einen <strong>der</strong> Bereiche enthält, für <strong>die</strong> nach Artikel 153 Absatz 2 Einstimmigkeit erfor<strong>der</strong>lichist.

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