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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/79g) <strong>die</strong> Entwicklung von alternativen Methoden für <strong>die</strong> Beilegung von Streitigkeiten;h) <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterbildung von Richtern und Justizbe<strong>die</strong>nsteten.(3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenz<strong>über</strong>schreitendemBezug vom Rat gemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmignach Anhörung des Europäischen Parlaments.Der Rat kann auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission einen Beschluss erlassen, durch den <strong>die</strong> Aspekte desFamilienrechts mit grenz<strong>über</strong>schreitendem Bezug bestimmt werden, <strong>die</strong> Gegenstand von Rechtsaktensein können, <strong>die</strong> gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließteinstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den nationalen Parlamenten <strong>über</strong>mittelt. Wird <strong>die</strong>serVorschlag innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Übermittlung von einem nationalen Parlamentabgelehnt, so wird <strong>der</strong> Beschluss nicht erlassen. Wird <strong>der</strong> Vorschlag nicht abgelehnt, so kann <strong>der</strong> Ratden Beschluss erlassen.KAPITEL 4JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHENArtikel 82(ex-Artikel 31 EUV)(1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in <strong>der</strong> Union beruht auf dem Grundsatz <strong>der</strong>gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst <strong>die</strong> Angleichung<strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 83 genannten Bereichen.Das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat erlassen gemäß dem ordentlichen GesetzgebungsverfahrenMaßnahmen, uma) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen <strong>die</strong> Anerkennung aller Arten von Urteilen undgerichtlichen Entscheidungen in <strong>der</strong> gesamten Union sichergestellt wird;b) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhin<strong>der</strong>n und beizulegen;c) <strong>die</strong> Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbe<strong>die</strong>nsteten zu för<strong>der</strong>n;d) <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden o<strong>der</strong> entsprechenden Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaatenim Rahmen <strong>der</strong> Strafverfolgung sowie des Vollzugs und <strong>der</strong> Vollstreckung von Entscheidungenzu erleichtern.

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