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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/196 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Artikel 351(ex-Artikel 307 EGV)Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, <strong>die</strong> vor dem 1. Januar 1958 o<strong>der</strong>, im Falle späterbeigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem o<strong>der</strong> mehreren Mitgliedstaateneinerseits und einem o<strong>der</strong> mehreren dritten Län<strong>der</strong>n an<strong>der</strong>erseits geschlossen wurden, werdendurch <strong>die</strong> Verträge nicht berührt.Soweit <strong>die</strong>se Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden <strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>die</strong> betreffendenMitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um <strong>die</strong> festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erfor<strong>der</strong>lichenfallsleisten <strong>die</strong> Mitgliedstaaten zu <strong>die</strong>sem Zweck einan<strong>der</strong> Hilfe; sie nehmen gegebenenfallseine gemeinsame Haltung ein.Bei Anwendung <strong>der</strong> in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen <strong>die</strong> Mitgliedstaaten dem UmstandRechnung, dass <strong>die</strong> in den Verträgen von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil<strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Union sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit <strong>der</strong> Schaffunggemeinsamer Organe, <strong>der</strong> Übertragung von Zuständigkeiten auf <strong>die</strong>se und <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong>gleichen Vorteile durch alle an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten.Artikel 352(ex-Artikel 308 EGV)(1) Erscheint ein Tätigwerden <strong>der</strong> Union im Rahmen <strong>der</strong> in den Verträgen festgelegten Politikbereicheerfor<strong>der</strong>lich, um eines <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen <strong>die</strong>hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt <strong>der</strong> Rat einstimmig auf Vorschlag <strong>der</strong>Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments <strong>die</strong> geeigneten Vorschriften. Werden<strong>die</strong>se Vorschriften vom Rat gemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließter ebenfalls einstimmig auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission und nach Zustimmung des EuropäischenParlaments.(2) Die Kommission macht <strong>die</strong> nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle<strong>der</strong> Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> EuropäischeUnion auf <strong>die</strong> Vorschläge aufmerksam, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong>sen Artikel stützen.(3) Die auf <strong>die</strong>sem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften<strong>der</strong> Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen <strong>die</strong> Verträge eine solche Harmonisierungausschließen.(4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für <strong>die</strong> Verwirklichung von Zielen <strong>der</strong> GemeinsamenAußen- und Sicherheitspolitik <strong>die</strong>nen, und Rechtsakte, <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>sem Artikel erlassen werden,müssen innerhalb <strong>der</strong> in Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union festgelegtenGrenzen bleiben.

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