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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/87(2) Die Kommission prüft von sich aus o<strong>der</strong> auf Antrag eines Mitgliedstaats <strong>die</strong> in Absatz 1bezeichneten Frachten und Beför<strong>der</strong>ungsbedingungen; hierbei berücksichtigt sie insbeson<strong>der</strong>e sowohl<strong>die</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse einer angemessenen Standortpolitik, <strong>die</strong> Bedürfnisse <strong>der</strong> unterentwickelten Gebieteund <strong>die</strong> Probleme <strong>der</strong> durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch <strong>die</strong> Auswirkungen<strong>die</strong>ser Frachten und Beför<strong>der</strong>ungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.Die Kommission erlässt <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Beschlüsse nach Beratung mit jedem in Betracht kommendenMitgliedstaat.(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht <strong>die</strong> Wettbewerbstarife.Artikel 97(ex-Artikel 77 EGV)Die Abgaben o<strong>der</strong> Gebühren, <strong>die</strong> ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenz<strong>über</strong>gangin Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eineangemessene Höhe nicht <strong>über</strong>steigen.Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, <strong>die</strong>se Kosten schrittweise zu verringern.Die Kommission kann zur Durchführung <strong>die</strong>ses Artikels Empfehlungen an <strong>die</strong> Mitgliedstaaten richten.Artikel 98(ex-Artikel 78 EGV)Die Bestimmungen <strong>die</strong>ses Titels stehen Maßnahmen in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen,soweit sie erfor<strong>der</strong>lich sind, um <strong>die</strong> wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftbestimmter, von <strong>der</strong> Teilung Deutschlands betroffener Gebiete <strong>der</strong> Bundesrepublik aus <strong>die</strong>serTeilung entstehen. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufVorschlag <strong>der</strong> Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem <strong>die</strong>ser Artikel aufgehoben wird.Artikel 99(ex-Artikel 79 EGV)Bei <strong>der</strong> Kommission wird ein beraten<strong>der</strong> Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, <strong>die</strong> vonden Regierungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nachBedarf in Verkehrsfragen an.Artikel 100(ex-Artikel 80 EGV)(1) Dieser Titel gilt für <strong>die</strong> Beför<strong>der</strong>ungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

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