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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/127TITEL XVIIIWIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALTArtikel 174(ex-Artikel 158 EGV)Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialenund territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung <strong>der</strong> Union als Ganzes zu för<strong>der</strong>n.Die Union setzt sich insbeson<strong>der</strong>e zum Ziel, <strong>die</strong> Unterschiede im Entwicklungsstand <strong>der</strong> verschiedenenRegionen und den Rückstand <strong>der</strong> am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.Unter den betreffenden Gebieten gilt beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vomindustriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlicheno<strong>der</strong> demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichtesowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.Artikel 175(ex-Artikel 159 EGV)Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in <strong>der</strong> Weise, dass auch <strong>die</strong> inArtikel 174 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung <strong>der</strong> Politiken undAktionen <strong>der</strong> Union sowie <strong>die</strong> Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen <strong>die</strong> Ziele des Artikels174 und tragen zu <strong>der</strong>en Verwirklichung bei. Die Union unterstützt auch <strong>die</strong>se Bemühungen durch<strong>die</strong> Politik, <strong>die</strong> sie mit Hilfe <strong>der</strong> Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für <strong>die</strong>Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionaleEntwicklung), <strong>der</strong> Europäischen Investitionsbank und <strong>der</strong> sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumenteführt.Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschussund dem Ausschuss <strong>der</strong> Regionen alle drei Jahre Bericht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Fortschritte bei <strong>der</strong> Verwirklichungdes wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art undWeise, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Berichtwerden erfor<strong>der</strong>lichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt.Falls sich spezifische Aktionen außerhalb <strong>der</strong> Fonds und unbeschadet <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>enPolitiken <strong>der</strong> Union beschlossenen Maßnahmen als erfor<strong>der</strong>lich erweisen, so können sie vom EuropäischenParlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörungdes Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses <strong>der</strong> Regionen beschlossen werden.Artikel 176(ex-Artikel 160 EGV)Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an <strong>der</strong> Entwicklungund an <strong>der</strong> strukturellen Anpassung <strong>der</strong> rückständigen Gebiete und an <strong>der</strong> Umstellung <strong>der</strong>Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich <strong>der</strong> wichtigsten regionalen Ungleichgewichtein <strong>der</strong> Union beizutragen.

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