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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/182 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Der Haushalt wird unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.Der Rat erlässt gemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörungdes Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> das System <strong>der</strong>Eigenmittel <strong>der</strong> Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführto<strong>der</strong> bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung <strong>der</strong>Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.Der Rat legt gemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmenzu dem System <strong>der</strong> Eigenmittel <strong>der</strong> Union fest, sofern <strong>die</strong>s in dem nach Absatz 3erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.KAPITEL 2DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMENArtikel 312(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass <strong>die</strong> Ausgaben <strong>der</strong> Unioninnerhalb <strong>der</strong> Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen.Er wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellt.Bei <strong>der</strong> Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans <strong>der</strong> Union ist <strong>der</strong> mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.(2) Der Rat erlässt gemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegungdes mehrjährigen Finanzrahmens. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des EuropäischenParlaments, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong> erteilt wird.Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss fassen, wonach <strong>der</strong> Rat mit qualifizierterMehrheit beschließen kann, wenn er <strong>die</strong> in Unterabsatz 1 genannte Verordnung erlässt.(3) In dem Finanzrahmen werden <strong>die</strong> jährlichen Obergrenzen <strong>der</strong> Mittel für Verpflichtungen jeAusgabenkategorie und <strong>die</strong> jährliche Obergrenze <strong>der</strong> Mittel für Zahlungen festgelegt. Die Ausgabenkategorien,von denen es nur wenige geben darf, entsprechen den Haupttätigkeitsbereichen <strong>der</strong>Union.Der Finanzrahmen enthält auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrenssach<strong>die</strong>nlichen Bestimmungen.(4) Hat <strong>der</strong> Rat bis zum Ablauf des vorangegangenen Finanzrahmens keine Verordnung zurAufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen, so werden <strong>die</strong> Obergrenzen und sonstigen Bestimmungendes letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass <strong>die</strong>ses Rechtsaktsfortgeschrieben.

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