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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/58 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Artikel 23(ex-Artikel 20 EGV)Je<strong>der</strong> Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem <strong>der</strong> Mitgliedstaat, dessenStaatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutzeines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige <strong>die</strong>ses Staates. DieMitgliedstaaten treffen <strong>die</strong> notwendigen Vorkehrungen und leiten <strong>die</strong> für <strong>die</strong>sen Schutz erfor<strong>der</strong>licheninternationalen Verhandlungen ein.Der Rat kann gemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des EuropäischenParlaments Richtlinien zur Festlegung <strong>der</strong> notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmenzur Erleichterung <strong>die</strong>ses Schutzes erlassen.Artikel 24(ex-Artikel 21 EGV)Die Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Verfahren und Bedingungen, <strong>die</strong> für eine Bürgerinitiative im Sinne desArtikels 11 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union gelten, einschließlich <strong>der</strong> Mindestzahl <strong>der</strong>Mitgliedstaaten, aus denen <strong>die</strong> Bürgerinnen und Bürger, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Initiative ergreifen, kommen müssen,werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahrendurch Verordnungen festgelegt.Je<strong>der</strong> Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 227.Je<strong>der</strong> Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.Je<strong>der</strong> Unionsbürger kann sich schriftlich in einer <strong>der</strong> in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong>Europäische Union genannten Sprachen an jedes Organ o<strong>der</strong> an jede Einrichtung wenden, <strong>die</strong> in demvorliegenden Artikel o<strong>der</strong> in Artikel 13 des genannten Vertrags genannt sind, und eine Antwort in<strong>der</strong>selben Sprache erhalten.Artikel 25(ex-Artikel 22 EGV)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschussalle drei Jahre <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anwendung <strong>die</strong>ses Teils Bericht. In dem Bericht wird <strong>der</strong> Fortentwicklung<strong>der</strong> Union Rechnung getragen.Auf <strong>die</strong>ser Grundlage kann <strong>der</strong> Rat unbeschadet <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge zur Ergänzung<strong>der</strong> in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem beson<strong>der</strong>en Gesetzgebungsverfahrennach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. DieseBestimmungen treten nach Zustimmung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichenVorschriften in Kraft.

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