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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/105Artikel 133Unbeschadet <strong>der</strong> Befugnisse <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und<strong>der</strong> Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren <strong>die</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verwendungdes Euro als einheitliche Währung erfor<strong>der</strong>lich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung <strong>der</strong>Europäischen Zentralbank erlassen.KAPITEL 3INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGENArtikel 134(ex-Artikel 114 EGV)(1) Um <strong>die</strong> Koordinierung <strong>der</strong> Politiken <strong>der</strong> Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren desBinnenmarkts erfor<strong>der</strong>lichen Umfang zu för<strong>der</strong>n, wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.(2) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat <strong>die</strong> Aufgabe,— auf Ersuchen des Rates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission o<strong>der</strong> von sich aus Stellungnahmen an <strong>die</strong>se Organeabzugeben;— <strong>die</strong> Wirtschafts- und Finanzlage <strong>der</strong> Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> Union zu beobachten und dem Ratund <strong>der</strong> Kommission regelmäßig dar<strong>über</strong> Bericht zu erstatten, insbeson<strong>der</strong>e <strong>über</strong> <strong>die</strong> finanziellenBeziehungen zu dritten Län<strong>der</strong>n und internationalen Einrichtungen;— unbeschadet des Artikels 240 an <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> in Artikel 66, Artikel 75, Artikel 121Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 122, Artikel 124, Artikel 125, Artikel 126, Artikel 127 Absatz 6,Artikel 128 Absatz 2, Artikel 129 Absätze 3 und 4, Artikel 138, Artikel 140 Absätze 2 und 3,Artikel 143, Artikel 144 Absätze 2 und 3 und Artikel 219 genannten Arbeiten des Ratesmitzuwirken und <strong>die</strong> sonstigen ihm vom Rat <strong>über</strong>tragenen Beratungsaufgaben und vorbereitendenArbeiten auszuführen;— mindestens einmal jährlich <strong>die</strong> Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und <strong>der</strong> Freiheit des Zahlungsverkehrs,wie sie sich aus <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Verträge und <strong>der</strong> Maßnahmen des Ratesergeben, zu prüfen; <strong>die</strong> Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit demKapital- und Zahlungsverkehr; <strong>der</strong> Ausschuss erstattet <strong>der</strong> Kommission und dem Rat Bericht <strong>über</strong>das Ergebnis <strong>die</strong>ser Prüfung.Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat sowie <strong>die</strong> Kommission und <strong>die</strong> Europäische Zentralbank ernennen jeweils höchstenszwei Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses.

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