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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/162 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Artikel 261(ex-Artikel 229 EGV)Aufgrund <strong>der</strong> Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Raterlassene Verordnungen können hinsichtlich <strong>der</strong> darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof<strong>der</strong> Europäischen Union eine Zuständigkeit <strong>über</strong>tragen, welche <strong>die</strong> Befugnis zu unbeschränkterErmessensnachprüfung und zur Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.Artikel 262(ex-Artikel 229a EGV)Unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge kann <strong>der</strong> Rat gemäß einem beson<strong>der</strong>enGesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungenerlassen, mit denen dem Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang<strong>die</strong> Zuständigkeit <strong>über</strong>tragen wird, <strong>über</strong> Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anwendungvon aufgrund <strong>der</strong> Verträge erlassenen Rechtsakten, mit denen europäische Rechtstitel für das geistigeEigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung <strong>der</strong>Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.Artikel 263(ex-Artikel 230 EGV)Der Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen Union <strong>über</strong>wacht <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Gesetzgebungsakte sowie<strong>der</strong> Handlungen des Rates, <strong>der</strong> Kommission und <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank, soweit es sich nichtum Empfehlungen o<strong>der</strong> Stellungnahmen handelt, und <strong>der</strong> Handlungen des Europäischen Parlamentsund des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegen<strong>über</strong> Dritten. Er <strong>über</strong>wacht ebenfalls <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit<strong>der</strong> Handlungen <strong>der</strong> Einrichtungen o<strong>der</strong> sonstigen Stellen <strong>der</strong> Union mit Rechtswirkunggegen<strong>über</strong> Dritten.Zu <strong>die</strong>sem Zweck ist <strong>der</strong> Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen Union für Klagen zuständig, <strong>die</strong> ein Mitgliedstaat,das Europäische Parlament, <strong>der</strong> Rat o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzungwesentlicher Formvorschriften, Verletzung <strong>der</strong> Verträge o<strong>der</strong> einer bei seiner Durchführunganzuwendenden Rechtsnorm o<strong>der</strong> wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.Der Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig fürKlagen des Rechnungshofs, <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank und des Ausschusses <strong>der</strong> Regionen, <strong>die</strong>auf <strong>die</strong> Wahrung ihrer Rechte abzielen.Jede natürliche o<strong>der</strong> juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2gegen <strong>die</strong> an sie gerichteten o<strong>der</strong> sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowiegegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, <strong>die</strong> sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmennach sich ziehen, Klage erheben.In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen <strong>der</strong> Union könnenbeson<strong>der</strong>e Bedingungen und Einzelheiten für <strong>die</strong> Erhebung von Klagen von natürlichen o<strong>der</strong> juristischenPersonen gegen Handlungen <strong>die</strong>ser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden,<strong>die</strong> eine Rechtswirkung gegen<strong>über</strong> <strong>die</strong>sen Personen haben.

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