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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/110 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Europäischen Zentralbank den Kurs, zu dem dessen Währung durch den Euro ersetzt wird, unwi<strong>der</strong>ruflichfest und ergreift <strong>die</strong> sonstigen erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur Einführung des Euro als einheitlicheWährung in dem betreffenden Mitgliedstaat.Artikel 141(ex-Artikel 123 Absatz 3 und ex-Artikel 117 Absatz 2 erster bis fünfter Gedankenstrich EGV)(1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für <strong>die</strong> eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadetdes Artikels 129 Absatz 1 <strong>der</strong> in Artikel 44 <strong>der</strong> Satzung des ESZB und <strong>der</strong> EZB bezeichneteErweiterte Rat <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank als drittes Beschlussorgan <strong>der</strong> Europäischen Zentralbankerrichtet.(2) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für <strong>die</strong> eine Ausnahmeregelung gilt, ist es <strong>die</strong>Aufgabe <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank, in Bezug auf <strong>die</strong>se Mitgliedstaaten— <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;— <strong>die</strong> Koordinierung <strong>der</strong> Geldpolitiken <strong>der</strong> Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, <strong>die</strong> Preisstabilitätaufrechtzuerhalten;— das Funktionieren des Wechselkursmechanismus zu <strong>über</strong>wachen;— Konsultationen zu Fragen durchzuführen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> nationalen Zentralbankenfallen und <strong>die</strong> Stabilität <strong>der</strong> Finanzinstitute und -märkte berühren;— <strong>die</strong> seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, <strong>die</strong>zuvor vom Europäischen Währungsinstitut <strong>über</strong>nommen worden waren, wahrzunehmen.Artikel 142(ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eineAngelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei <strong>die</strong> Erfahrungen, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong>Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.Artikel 143(ex-Artikel 119 EGV)(1) Ist ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanzvon Schwierigkeiten betroffen o<strong>der</strong> ernstlich bedroht, <strong>die</strong> sich entwe<strong>der</strong> aus einem Ungleichgewichtseiner Gesamtzahlungsbilanz o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben,und sind <strong>die</strong>se Schwierigkeiten geeignet, insbeson<strong>der</strong>e das Funktionieren des Binnenmarkts o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Verwirklichung <strong>der</strong> gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft <strong>die</strong> Kommission unverzüglich<strong>die</strong> Lage <strong>die</strong>ses Staates sowie <strong>die</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> er getroffen hat o<strong>der</strong> unter Einsatz aller ihm zurVerfügung stehenden Mittel nach den Verträgen treffen kann. Die Kommission gibt <strong>die</strong> Maßnahmenan, <strong>die</strong> sie dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt.

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