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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/155Artikel 241(ex-Artikel 208 EGV)Der Rat, <strong>der</strong> mit einfacher Mehrheit beschließt, kann <strong>die</strong> Kommission auffor<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> nach seinerAnsicht zur Verwirklichung <strong>der</strong> gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen undihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Legt <strong>die</strong> Kommission keinen Vorschlag vor, so teiltsie dem Rat <strong>die</strong> Gründe dafür mit.Artikel 242(ex-Artikel 209 EGV)Der Rat, <strong>der</strong> mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung <strong>der</strong> Kommission <strong>die</strong> rechtlicheStellung <strong>der</strong> in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse.Artikel 243(ex-Artikel 210 EGV)Der Rat setzt <strong>die</strong> Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des EuropäischenRates, den Präsidenten <strong>der</strong> Kommission, den Hohen Vertreter <strong>der</strong> Union für Außen- und Sicherheitspolitik,<strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission, <strong>die</strong> Präsidenten, <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> und <strong>die</strong> Kanzler des Gerichtshofs<strong>der</strong> Europäischen Union sowie den Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle alsEntgelt gezahlten Vergütungen fest.ABSCHNITT 4DIE KOMMISSIONArtikel 244Gemäß Artikel 17 Absatz 5 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union werden <strong>die</strong> Kommissionsmitglie<strong>der</strong>in einem vom Europäischen Rat einstimmig festgelegten System <strong>der</strong> Rotation ausgewählt,das auf folgenden Grundsätzen beruht:a) Die Mitgliedstaaten werden bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge und <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Amtszeiten ihrerStaatsangehörigen in <strong>der</strong> Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann <strong>die</strong> Gesamtzahl<strong>der</strong> Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemalsum mehr als eines voneinan<strong>der</strong> abweichen.b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede <strong>der</strong> aufeinan<strong>der</strong> folgenden Kommissionen so zusammengesetzt,dass das demografische und geografische Spektrum <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Mitgliedstaaten aufzufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.

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