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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/156 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Artikel 245(ex-Artikel 213 EGV)Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, <strong>die</strong> mit ihren Aufgaben unvereinbarist. Die Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versuchen nicht, sie bei <strong>der</strong> Erfüllungihrer Aufgaben zu beeinflussen.Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine an<strong>der</strong>e entgeltliche o<strong>der</strong> unentgeltlicheBerufstätigkeit ausüben. Bei <strong>der</strong> Aufnahme ihrer Tätigkeit <strong>über</strong>nehmen sie <strong>die</strong> feierlicheVerpflichtung, während <strong>der</strong> Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit <strong>die</strong> sich aus ihrem Amtergebenden Pflichten zu erfüllen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Pflicht, bei <strong>der</strong> Annahme gewisser Tätigkeiten o<strong>der</strong>Vorteile nach Ablauf <strong>die</strong>ser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden <strong>die</strong>se Pflichtenverletzt, so kann <strong>der</strong> Gerichtshof auf Antrag des Rates, <strong>der</strong> mit einfacher Mehrheit beschließt, o<strong>der</strong><strong>der</strong> Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 247 seines Amtes entheben o<strong>der</strong>ihm seine Ruhegehaltsansprüche o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.Artikel 246(ex-Artikel 215 EGV)Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds<strong>der</strong> Kommission durch Rücktritt o<strong>der</strong> Amtsenthebung.Für ein zurückgetretenes, seines Amtes enthobenes o<strong>der</strong> verstorbenes Mitglied wird für <strong>die</strong> verbleibendeAmtszeit vom Rat mit Zustimmung des Präsidenten <strong>der</strong> Kommission nach Anhörung desEuropäischen Parlaments und nach den Anfor<strong>der</strong>ungen des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 desVertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union ein neues Mitglied <strong>der</strong>selben Staatsangehörigkeit ernannt.Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten <strong>der</strong> Kommission einstimmig beschließen, dass einausscheidendes Mitglied <strong>der</strong> Kommission für <strong>die</strong> verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss,insbeson<strong>der</strong>e wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.Bei Rücktritt, Amtsenthebung o<strong>der</strong> Tod des Präsidenten wird für <strong>die</strong> verbleibende Amtszeit einNachfolger ernannt. Für <strong>die</strong> Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 17 Absatz 7 Unterabsatz1 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union Anwendung.Bei Rücktritt, Amtsenthebung o<strong>der</strong> Tod des Hohen Vertreters <strong>der</strong> Union für <strong>die</strong> Außen- und Sicherheitspolitikwird für <strong>die</strong> verbleibende Amtszeit nach Artikel 18 Absatz 1 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong>Europäische Union ein Nachfolger ernannt.Bei Rücktritt aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission bleiben <strong>die</strong>se bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nachArtikel 17 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union für <strong>die</strong> verbleibende Amtszeit im Amt undführen <strong>die</strong> laufenden Geschäfte weiter.

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