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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/117Artikel 156(ex-Artikel 140 EGV)Unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge för<strong>der</strong>t <strong>die</strong> Kommission im Hinblick auf <strong>die</strong>Erreichung <strong>der</strong> Ziele des Artikels 151 <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert<strong>die</strong> Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter <strong>die</strong>ses Kapitel fallenden Bereichen <strong>der</strong>Sozialpolitik, insbeson<strong>der</strong>e auf dem Gebiet— <strong>der</strong> Beschäftigung,— des Arbeitsrechts und <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen,— <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung und Fortbildung,— <strong>der</strong> sozialen Sicherheit,— <strong>der</strong> Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,— des Gesundheitsschutzes bei <strong>der</strong> Arbeit,— des Koalitionsrechts und <strong>der</strong> Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.Zu <strong>die</strong>sem Zweck wird <strong>die</strong> Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen,Stellungnahmen und <strong>die</strong> Durchführung von Konsultationen in Bezug auf innerstaatlicho<strong>der</strong> in den internationalen Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar insbeson<strong>der</strong>e imWege von Initiativen, <strong>die</strong> darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austauschbewährter Verfahren durchzuführen und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Elemente für eine regelmäßige Überwachungund Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.Vor Abgabe <strong>der</strong> in <strong>die</strong>sem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört <strong>die</strong> Kommission den Wirtschafts-und Sozialausschuss.Artikel 157(ex-Artikel 141 EGV)(1) Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat stellt <strong>die</strong> Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer undFrauen bei gleicher o<strong>der</strong> gleichwertiger Arbeit sicher.(2) Unter „Entgelt“ im Sinne <strong>die</strong>ses Artikels sind <strong>die</strong> üblichen Grund- o<strong>der</strong> Mindestlöhne und-gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnissesdem Arbeitnehmer unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar in bar o<strong>der</strong> in Sachleistungen zahlt.Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund <strong>der</strong> gleichen Maßeinheitfestgesetzt wird,

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