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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/189(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten sowiein den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen <strong>der</strong> Union beschließen das Europäische Parlamentund <strong>der</strong> Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Rechnungshofs<strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, <strong>die</strong> sichgegen <strong>die</strong> finanziellen Interessen <strong>der</strong> Union richten.(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlamentund dem Rat jährlich einen Bericht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Maßnahmen vor, <strong>die</strong> zur Durchführung <strong>die</strong>ses Artikelsgetroffen wurden.TITEL IIIVERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEITArtikel 326(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet <strong>die</strong> Verträge und das Recht <strong>der</strong> Union.Sie darf we<strong>der</strong> den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhaltbeeinträchtigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten we<strong>der</strong> ein Hin<strong>der</strong>nis noch eineDiskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaatenführen.Artikel 327(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet <strong>die</strong> Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten <strong>der</strong> nicht an <strong>der</strong>Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Verstärkten Zusammenarbeitdurch <strong>die</strong> daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.Artikel 328(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)(1) Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofernsie <strong>die</strong> in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungenerfüllen. Dies gilt auch zu jedem an<strong>der</strong>en Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungenauch <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.Die Kommission und <strong>die</strong> an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragendafür Sorge, dass <strong>die</strong> Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten geför<strong>der</strong>t wird.(2) Die Kommission und gegebenenfalls <strong>der</strong> Hohe Vertreter <strong>der</strong> Union für <strong>die</strong> Außen- und Sicherheitspolitikunterrichten das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entwicklungeiner Verstärkten Zusammenarbeit.

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