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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/190 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Artikel 329(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)(1) Die Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> in einem <strong>der</strong> Bereiche <strong>der</strong> Verträge – mit Ausnahme <strong>der</strong> Bereiche, für<strong>die</strong> <strong>die</strong> Union <strong>die</strong> ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und <strong>der</strong> Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik– untereinan<strong>der</strong> eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, richten einenAntrag an <strong>die</strong> Kommission, in dem <strong>der</strong> Anwendungsbereich und <strong>die</strong> Ziele aufgeführt werden, <strong>die</strong>mit <strong>der</strong> beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit angestrebt werden. Die Kommission kann demRat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt <strong>die</strong> Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sieden betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1 wird vomRat auf Vorschlag <strong>der</strong> Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erteilt.(2) Der Antrag <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> untereinan<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Gemeinsamen Außen- undSicherheitspolitik eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, wird an den Rat gerichtet. Erwird dem Hohen Vertreter <strong>der</strong> Union für <strong>die</strong> Außen- und Sicherheitspolitik, <strong>der</strong> zur Kohärenz <strong>der</strong>beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik <strong>der</strong>Union Stellung nimmt, sowie <strong>der</strong> Kommission <strong>über</strong>mittelt, <strong>die</strong> insbeson<strong>der</strong>e zur Kohärenz <strong>der</strong>beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Politik <strong>der</strong> Union in an<strong>der</strong>en Bereichen Stellungnimmt. Der Antrag wird ferner dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung <strong>über</strong>mittelt.Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Beschluss desRates erteilt, <strong>der</strong> einstimmig beschließt.Artikel 330(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)Alle Mitglie<strong>der</strong> des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Rates,<strong>die</strong> <strong>die</strong> an <strong>der</strong> Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf <strong>die</strong> Stimmen <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Verstärkten Zusammenarbeitbeteiligten Mitgliedstaaten.Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3.Artikel 331(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)(1) Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat, <strong>der</strong> sich einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit in einem <strong>der</strong> inArtikel 329 Absatz 1 genannten Bereiche anschließen will, teilt dem Rat und <strong>der</strong> Kommission seineAbsicht mit.Die Kommission bestätigt binnen vier Monaten nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>die</strong> Beteiligung desbetreffenden Mitgliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass <strong>die</strong> Beteiligungsvoraussetzungenerfüllt sind, und erlässt <strong>die</strong> notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong>Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte.

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