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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/144 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012TITEL IVRESTRIKTIVE MASSNAHMENArtikel 215(ex-Artikel 301 EGV)(1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union erlassener Beschluss<strong>die</strong> Aussetzung, Einschränkung o<strong>der</strong> vollständige Einstellung <strong>der</strong> Wirtschafts- und Finanzbeziehungenzu einem o<strong>der</strong> mehreren Drittlän<strong>der</strong>n vor, so erlässt <strong>der</strong> Rat <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen mitqualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters <strong>der</strong> Union für Außen- undSicherheitspolitik und <strong>der</strong> Kommission. Er unterrichtet hier<strong>über</strong> das Europäische Parlament.(2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union erlassener Beschluss<strong>die</strong>s vor, so kann <strong>der</strong> Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürlicheo<strong>der</strong> juristische Personen sowie Gruppierungen o<strong>der</strong> nichtstaatliche Einheiten erlassen.(3) In den Rechtsakten nach <strong>die</strong>sem Artikel müssen <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bestimmungen <strong>über</strong> denRechtsschutz vorgesehen sein.TITEL VINTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTEArtikel 216(1) Die Union kann mit einem o<strong>der</strong> mehreren Drittlän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> einer o<strong>der</strong> mehreren internationalenOrganisationen eine Übereinkunft schließen, wenn <strong>die</strong>s in den Verträgen vorgesehen ist o<strong>der</strong>wenn <strong>der</strong> Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen <strong>der</strong> Politik <strong>der</strong> Union entwe<strong>der</strong> zur Verwirklichungeines <strong>der</strong> in den Verträgen festgesetzten Ziele erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> in einem verbindlichenRechtsakt <strong>der</strong> Union vorgesehen ist o<strong>der</strong> aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>enAnwendungsbereich än<strong>der</strong>n könnte.(2) Die von <strong>der</strong> Union geschlossenen Übereinkünfte binden <strong>die</strong> Organe <strong>der</strong> Union und <strong>die</strong> Mitgliedstaaten.Artikel 217(ex-Artikel 310 EGV)Die Union kann mit einem o<strong>der</strong> mehreren Drittlän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> einer o<strong>der</strong> mehreren internationalenOrganisationen Abkommen schließen, <strong>die</strong> eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten,gemeinsamem Vorgehen und beson<strong>der</strong>en Verfahren herstellen.Artikel 218(ex-Artikel 300 EGV)(1) Unbeschadet <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Bestimmungen des Artikels 207 werden Übereinkünfte zwischen<strong>der</strong> Union und Drittlän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> internationalen Organisationen nach dem im Folgenden beschriebenenVerfahren ausgehandelt und geschlossen.

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