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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/85TITEL VIDER VERKEHRArtikel 90(ex-Artikel 70 EGV)Auf dem in <strong>die</strong>sem Titel geregelten Sachgebiet werden <strong>die</strong> Ziele <strong>der</strong> Verträge im Rahmen einergemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt.Artikel 91(ex-Artikel 71 EGV)(1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat unterBerücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahrenund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses <strong>der</strong> Regionena) für den internationalen Verkehr aus o<strong>der</strong> nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats o<strong>der</strong> für denDurchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines o<strong>der</strong> mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsameRegeln aufstellen;b) für <strong>die</strong> Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in demsie nicht ansässig sind, <strong>die</strong> Bedingungen festlegen;c) Maßnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit erlassen;d) alle sonstigen zweck<strong>die</strong>nlichen Vorschriften erlassen.(2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen <strong>die</strong>Anwendung den Lebensstandard und <strong>die</strong> Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie denBetrieb <strong>der</strong> Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.Artikel 92(ex-Artikel 72 EGV)Bis zum Erlass <strong>der</strong> in Artikel 91 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat <strong>die</strong> verschiedenen,am 1. Januar 1958 o<strong>der</strong>, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihresBeitritts auf <strong>die</strong>sem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren o<strong>der</strong> mittelbaren Auswirkungenauf <strong>die</strong> Verkehrsunternehmer an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischenVerkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, dass <strong>der</strong> Rat einstimmig eine Maßnahmebilligt, <strong>die</strong> eine Ausnahmeregelung gewährt.

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