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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/80 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012(2) Soweit <strong>die</strong>s zur Erleichterung <strong>der</strong> gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungenund <strong>der</strong> polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenz<strong>über</strong>schreiten<strong>der</strong>Dimension erfor<strong>der</strong>lich ist, können das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat gemäß demordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei <strong>die</strong>sen Mindestvorschriftenwerden <strong>die</strong> Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen <strong>der</strong> Mitgliedstaatenberücksichtigt.Die Vorschriften betreffen Folgendes:a) <strong>die</strong> Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;b) <strong>die</strong> Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;c) <strong>die</strong> Rechte <strong>der</strong> Opfer von Straftaten;d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, <strong>die</strong> zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmtworden sind; <strong>die</strong>ser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des EuropäischenParlaments erlassen.Der Erlass von Mindestvorschriften nach <strong>die</strong>sem Absatz hin<strong>der</strong>t <strong>die</strong> Mitgliedstaaten nicht daran, einhöheres Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten o<strong>der</strong> einzuführen.(3) Ist ein Mitglied des Rates <strong>der</strong> Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass <strong>der</strong>Europäische Rat befasst wird. In <strong>die</strong>sem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt.Nach einer Aussprache verweist <strong>der</strong> Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurfbinnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch <strong>die</strong> Aussetzungdes ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeitauf <strong>der</strong> Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten,teilen <strong>die</strong>se Mitgliedstaaten <strong>die</strong>s binnen <strong>der</strong>selben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und<strong>der</strong> Kommission mit. In <strong>die</strong>sem Fall gilt <strong>die</strong> Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nachArtikel 20 Absatz 2 des Vertrags <strong>über</strong> <strong>die</strong> Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 <strong>die</strong>sesVertrags als erteilt, und <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.Artikel 83(ex-Artikel 31 EUV)(1) Das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahrendurch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichenbeson<strong>der</strong>s schwerer Kriminalität festlegen, <strong>die</strong> aufgrund <strong>der</strong> Art o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Straftateno<strong>der</strong> aufgrund einer beson<strong>der</strong>en Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen,eine grenz<strong>über</strong>schreitende Dimension haben.

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