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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/157Artikel 247(ex-Artikel 216 EGV)Jedes Mitglied <strong>der</strong> Kommission, das <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Ausübung seines Amtes nicht mehrerfüllt o<strong>der</strong> eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, <strong>der</strong> mit einfacherMehrheit beschließt, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.Artikel 248(ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV)Die Zuständigkeiten <strong>der</strong> Kommission werden unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 des Vertrags <strong>über</strong><strong>die</strong> Europäische Union von ihrem Präsidenten nach Artikel 17 Absatz 6 des genannten Vertragsgeglie<strong>der</strong>t und zwischen ihren Mitglie<strong>der</strong>n aufgeteilt. Der Präsident kann <strong>die</strong>se Zuständigkeitsverteilungim Laufe <strong>der</strong> Amtszeit än<strong>der</strong>n. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission üben <strong>die</strong> ihnen vom Präsidenten<strong>über</strong>tragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.Artikel 249(ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV)(1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und dasihrer Dienststellen zu gewährleisten. Sie sorgt für <strong>die</strong> Veröffentlichung <strong>die</strong>ser Geschäftsordnung.(2) Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn <strong>der</strong>Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Union.Artikel 250(ex-Artikel 219 EGV)Die Beschlüsse <strong>der</strong> Kommission werden mit <strong>der</strong> Mehrheit ihrer Mitglie<strong>der</strong> gefasst.Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.ABSCHNITT 5DER GERICHTSHOF DER <strong>EUR</strong>OPÄISCHEN UNIONArtikel 251(ex-Artikel 221 EGV)Der Gerichtshof tagt in Kammern o<strong>der</strong> als Große Kammer entsprechend den hierfür in <strong>der</strong> Satzungdes Gerichtshofs <strong>der</strong> Europäischen Union vorgesehenen Regeln.Wenn <strong>die</strong> Satzung es vorsieht, kann <strong>der</strong> Gerichtshof auch als Plenum tagen.

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