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vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

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DEC 326/132 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012(2) Als Beitrag zur Erreichung <strong>der</strong> Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament undvom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten gemäßdem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren <strong>die</strong> notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines<strong>europäischen</strong> Raumfahrtprogramms geschehen kann.(3) Die Union stellt <strong>die</strong> zweck<strong>die</strong>nlichen Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisationher.(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen Bestimmungen <strong>die</strong>ses Titels.Artikel 190(ex-Artikel 173 EGV)Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet <strong>die</strong> Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einenBericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbeson<strong>der</strong>e auf <strong>die</strong> Tätigkeiten auf dem Gebiet <strong>der</strong> Forschungund technologischen Entwicklung und <strong>der</strong> Verbreitung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>die</strong>ser Tätigkeiten während desVorjahres sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.TITEL XXUMWELTArtikel 191(ex-Artikel 174 EGV)(1) Die Umweltpolitik <strong>der</strong> Union trägt zur Verfolgung <strong>der</strong> nachstehenden Ziele bei:— Erhaltung und Schutz <strong>der</strong> Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;— Schutz <strong>der</strong> menschlichen Gesundheit;— umsichtige und rationelle Verwendung <strong>der</strong> natürlichen Ressourcen;— För<strong>der</strong>ung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler o<strong>der</strong> globalerUmweltprobleme und insbeson<strong>der</strong>e zur Bekämpfung des Klimawandels.(2) Die Umweltpolitik <strong>der</strong> Union zielt unter Berücksichtigung <strong>der</strong> unterschiedlichen Gegebenheitenin den einzelnen Regionen <strong>der</strong> Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen<strong>der</strong> Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihremUrsprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.Im Hinblick hierauf umfassen <strong>die</strong> den Erfor<strong>der</strong>nissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmengegebenenfalls eine Schutzklausel, mit <strong>der</strong> <strong>die</strong> Mitgliedstaaten ermächtigt werden,aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen,<strong>die</strong> einem Kontrollverfahren <strong>der</strong> Union unterliegen.

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