13.07.2015 Aufrufe

vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DEC 326/178 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 26.10.2012Artikel 302(ex-Artikel 259 EGV)(1) Die Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt. Der Rat nimmt <strong>die</strong> gemäß denVorschlägen <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> an. Die Wie<strong>der</strong>ernennung <strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses ist zulässig.(2) Der Rat beschließt nach Anhörung <strong>der</strong> Kommission. Er kann <strong>die</strong> Meinung <strong>der</strong> maßgeblichen<strong>europäischen</strong> Organisationen <strong>der</strong> verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und <strong>der</strong>Zivilgesellschaft einholen, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Union betroffen sind.Artikel 303(ex-Artikel 260 EGV)Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.Er gibt sich eine Geschäftsordnung.Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates o<strong>der</strong><strong>der</strong> Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.Artikel 304(ex-Artikel 262 EGV)Der Ausschuss wird vom Europäischen Parlament, vom Rat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission in den in denVerträgen vorgesehenen Fällen gehört. Er kann von <strong>die</strong>sen Organen in allen Fällen gehört werden, indenen <strong>die</strong>se es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällenabgeben, in denen er <strong>die</strong>s für zweckmäßig erachtet.Wenn das Europäische Parlament, <strong>der</strong> Rat o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kommission es für notwendig erachten, setzen siedem Ausschuss für <strong>die</strong> Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; <strong>die</strong>se beträgt mindestens einenMonat, vom Eingang <strong>der</strong> Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf<strong>der</strong> Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beratungen werden dem EuropäischenParlament, dem Rat und <strong>der</strong> Kommission <strong>über</strong>mittelt.ABSCHNITT 2DER AUSSCHUSS DER REGIONENArtikel 305(ex-Artikel 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)Der Ausschuss <strong>der</strong> Regionen hat höchstens dreihun<strong>der</strong>tfünfzig Mitglie<strong>der</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!