13.07.2015 Aufrufe

vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

vertrag über die arbeitsweise der europäischen union - EUR-Lex ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DE26.10.2012 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union C 326/111Erweisen sich <strong>die</strong> von einem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung ergriffenen und <strong>die</strong> von <strong>der</strong>Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, <strong>die</strong> aufgetretenen o<strong>der</strong> drohenden Schwierigkeitenzu beheben, so empfiehlt <strong>die</strong> Kommission dem Rat nach Anhörung des Wirtschafts- undFinanzausschusses einen gegenseitigen Beistand und <strong>die</strong> dafür geeigneten Methoden.Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig <strong>über</strong> <strong>die</strong> Lage und ihre Entwicklung.(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand; er erlässt Richtlinien o<strong>der</strong> Beschlüsse, welche <strong>die</strong>Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbeson<strong>der</strong>e erfolgena) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei an<strong>der</strong>en internationalen Organisationen, an <strong>die</strong> sich <strong>die</strong>Mitgliedstaaten, für <strong>die</strong> eine Ausnahmeregelung gilt, wenden können;b) durch Maßnahmen, <strong>die</strong> notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden,falls <strong>der</strong> in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung mengenmäßige Beschränkungengegen<strong>über</strong> dritten Län<strong>der</strong>n beibehält o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> einführt;c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten; hierzu istihr Einverständnis erfor<strong>der</strong>lich.(3) Stimmt <strong>der</strong> Rat dem von <strong>der</strong> Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu o<strong>der</strong>sind <strong>der</strong> gewährte Beistand und <strong>die</strong> getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt <strong>die</strong> Kommissionden in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung, Schutzmaßnahmenzu treffen, <strong>der</strong>en Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.Der Rat kann <strong>die</strong>se Ermächtigung aufheben und <strong>die</strong> Bedingungen und Einzelheiten än<strong>der</strong>n.Artikel 144(ex-Artikel 120 EGV)(1) Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche Zahlungsbilanzkriseund wird ein Beschluss im Sinne des Artikels 143 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, sokann <strong>der</strong> betreffende Staat vorsorglich <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nurein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Binnenmarkts hervorrufen und nicht <strong>über</strong> daszur Behebung <strong>der</strong> plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erfor<strong>der</strong>liche Ausmaß hinausgehen.(2) Die Kommission und <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten werden <strong>über</strong> <strong>die</strong> Schutzmaßnahmen spätestensbei <strong>der</strong>en Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistandnach Artikel 143 empfehlen.(3) Auf Empfehlung <strong>der</strong> Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusseskann <strong>der</strong> Rat beschließen, dass <strong>der</strong> betreffende Mitgliedstaat <strong>die</strong>se Schutzmaßnahmen zu än<strong>der</strong>n,auszusetzen o<strong>der</strong> aufzuheben hat.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!