Broschüre Satz für Internet.indd - Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur
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Errichtung der „<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>für</strong> <strong>Kultur</strong>“<br />
<strong>Stiftung</strong>surkunde<br />
Die Landesregierung errichtet die „<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>für</strong> <strong>Kultur</strong>“ und stattet sie mit Verkaufserlösen<br />
aus der Privatisierung von Landesbeteiligungen aus.<br />
Die <strong>Stiftung</strong> erhält nachfolgende <strong>Satz</strong>ung:<br />
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz<br />
(1) Die <strong>Stiftung</strong> führt den Namen „<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>für</strong> <strong>Kultur</strong>“.<br />
(2) Sie ist eine rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> des öffentlichen Rechts.<br />
(3) Sitz der <strong>Stiftung</strong> ist Mainz.<br />
§ 2 <strong>Stiftung</strong>szweck<br />
(1) Zweck der <strong>Stiftung</strong> ist die Förderung von Kunst und <strong>Kultur</strong> im Land <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />
(2) Die <strong>Stiftung</strong> fördert insbesondere den Erwerb und die Sicherung besonders wertvoller Kunstgegenstände<br />
und <strong>Kultur</strong>güter, bedeutsame Vorhaben der Dokumentation und Präsentation sowie besondere<br />
Aufgaben der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern sowie <strong>Kultur</strong>stätten.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zur Erreichung des <strong>Stiftung</strong>szwecks kann die<br />
<strong>Stiftung</strong> mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
(1) Die <strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />
(2) Die Mittel der <strong>Stiftung</strong> dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine<br />
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der <strong>Stiftung</strong> fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 4 <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />
(1) Das Vermögen der <strong>Stiftung</strong> besteht aus<br />
1. Verkaufserlösen aus der Privatisierung von Landesbeteiligungen sowie<br />
2. sonstigen Zuführungen des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und Zuwendungen Dritter zum <strong>Stiftung</strong>svermögen.<br />
(2) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist tunlichst in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind<br />
nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, soweit sie der dauernden und nachhaltigen<br />
Verwirklichung des <strong>Stiftung</strong>swerks dienlich sind.<br />
§ 5 <strong>Stiftung</strong>smittel<br />
(1) Die zur Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus<br />
1. den Erträgen des <strong>Stiftung</strong>svermögens sowie<br />
2. Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />
zugeführt werden sollen.<br />
(2) Zuwendungen an die <strong>Stiftung</strong> können mit der Auflage verbunden werden, dass sie <strong>für</strong> eine im<br />
Rahmen des <strong>Stiftung</strong>szwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.<br />
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