07.12.2012 Aufrufe

Broschüre Satz für Internet.indd - Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur

Broschüre Satz für Internet.indd - Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur

Broschüre Satz für Internet.indd - Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Errichtung der „<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>für</strong> <strong>Kultur</strong>“<br />

<strong>Stiftung</strong>surkunde<br />

Die Landesregierung errichtet die „<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>für</strong> <strong>Kultur</strong>“ und stattet sie mit Verkaufserlösen<br />

aus der Privatisierung von Landesbeteiligungen aus.<br />

Die <strong>Stiftung</strong> erhält nachfolgende <strong>Satz</strong>ung:<br />

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz<br />

(1) Die <strong>Stiftung</strong> führt den Namen „<strong>Stiftung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>für</strong> <strong>Kultur</strong>“.<br />

(2) Sie ist eine rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> des öffentlichen Rechts.<br />

(3) Sitz der <strong>Stiftung</strong> ist Mainz.<br />

§ 2 <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

(1) Zweck der <strong>Stiftung</strong> ist die Förderung von Kunst und <strong>Kultur</strong> im Land <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.<br />

(2) Die <strong>Stiftung</strong> fördert insbesondere den Erwerb und die Sicherung besonders wertvoller Kunstgegenstände<br />

und <strong>Kultur</strong>güter, bedeutsame Vorhaben der Dokumentation und Präsentation sowie besondere<br />

Aufgaben der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern sowie <strong>Kultur</strong>stätten.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zur Erreichung des <strong>Stiftung</strong>szwecks kann die<br />

<strong>Stiftung</strong> mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

(1) Die <strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />

(2) Die Mittel der <strong>Stiftung</strong> dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine<br />

Person durch Ausgaben, die dem Zweck der <strong>Stiftung</strong> fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 4 <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

(1) Das Vermögen der <strong>Stiftung</strong> besteht aus<br />

1. Verkaufserlösen aus der Privatisierung von Landesbeteiligungen sowie<br />

2. sonstigen Zuführungen des Landes <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> und Zuwendungen Dritter zum <strong>Stiftung</strong>svermögen.<br />

(2) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist tunlichst in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind<br />

nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, soweit sie der dauernden und nachhaltigen<br />

Verwirklichung des <strong>Stiftung</strong>swerks dienlich sind.<br />

§ 5 <strong>Stiftung</strong>smittel<br />

(1) Die zur Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus<br />

1. den Erträgen des <strong>Stiftung</strong>svermögens sowie<br />

2. Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

zugeführt werden sollen.<br />

(2) Zuwendungen an die <strong>Stiftung</strong> können mit der Auflage verbunden werden, dass sie <strong>für</strong> eine im<br />

Rahmen des <strong>Stiftung</strong>szwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.<br />

78

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!