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Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

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Forum 4: Kindesschutz vor<br />

Gericht<br />

Eingriffs- und Handlungsmöglichkeiten der Justiz in Zusammenarbeit<br />

mit der Jugendhilfe und Anderen<br />

Moderation: Wolfgang Rüting J Jugendamt Kreis Warendorf<br />

Begleitung: Anika Lebek J Jugendamt Kreis Warendorf<br />

Beiträge: Hans-Christian Prestien J Amtsgericht Potsdam<br />

Andreas Hornung J Amtsgericht Warendorf<br />

Hans-Christian Prestien J<br />

Amtsgericht Potsdam<br />

I. Der Auftrag<br />

1. Allgemeine Verpflichtung<br />

„Die Verpflichtung des Staates (das Wächteramt<br />

nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wahrzunehmen)<br />

ergibt sich in erster Linie daraus,<br />

dass das Kind als Grundrechtsträger<br />

selbst Anspruch auf den Schutz des Staates<br />

hat. Das Kind ist ein Wesen mit eigener<br />

Menschenwürde und dem eigenen Recht<br />

auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit im<br />

Sinne der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG.<br />

Eine Verfassung, welche die Würde des<br />

Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertsystems<br />

stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher<br />

Beziehungen grundsätzlich<br />

niemandem Rechte an der Person<br />

eines anderen einräumen, die nicht zugleich<br />

pflichtgebunden sind und die Menschenwürde<br />

des anderen respektieren.<br />

In diesem Sinne bildet das Wohl des Kindes<br />

den Richtpunkt für den Auftrag des<br />

Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.<br />

Das bedeutet nicht, dass jedes Versagen<br />

oder jede Nachlässigkeit den Staat berechtigt,<br />

die Eltern von der Pflege und Erziehung<br />

auszuschalten oder gar selbst diese<br />

Aufgabe zu übernehmen; vielmehr muss er<br />

stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern<br />

Rechnung tragen. Zudem gilt auch hier<br />

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art<br />

und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich<br />

nach dem Ausmaß des Versagens der Eltern<br />

und danach, was für das Interesse des<br />

Kindes geboten ist.<br />

Der Staat muss daher nach Möglichkeit<br />

versuchen, durch helfende, unterstützende,<br />

auf Herstellung oder Wiederherstellung<br />

eines verantwortungsbewussten Verhaltens<br />

der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen<br />

sein Ziel zu erreichen ...“(BVerfGE<br />

Bd. 24, 119 ff, 144; dazu auch BVerfG NJW<br />

1982,1379)<br />

2. Das Stufenmodell<br />

Die Hierarchie der Interventionsformen bei<br />

Hinweisen auf Gefährdung der gesunden<br />

körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung<br />

des Kindes:<br />

1. Stufe: Konfliktlösung durch außergerichtliche<br />

Information und Beratung<br />

der Kindeseltern durch Mitarbeiter der Ki-<br />

Tas, Kindergärten, Schulen und freien (insbesondere<br />

Beratungsstellen) und öffentlichen<br />

Träger der Jugendhilfe. Allen ist<br />

gemeinsam: Ihre Möglichkeiten, Kinder vor<br />

ernsthaften Schädigungen zu bewahren,<br />

sind durch die Bereitschaft der Eltern bzw.<br />

verantwortlichen Bezugspersonen des Kindes,<br />

Hilfe anzunehmen und notwendige<br />

Veränderungen zu veranlassen, begrenzt.<br />

Sie verfügen nicht über die Macht, die Erwachsenen<br />

an einen Tisch zu bringen, geschweige<br />

denn, rechtliche Verantwortlichkeiten<br />

zu verändern oder gar zu entziehen.<br />

Der Inhaber des staatlichen Wächteramtes,<br />

der über diese Qualität verfügt, ist das Gericht.<br />

2. Stufe: Konfliktlösung durch Information<br />

und Beratung durch das Gericht<br />

„Der Staat muss daher nach Möglichkeit<br />

versuchen, durch helfende, unterstützende,<br />

auf Herstellung oder Wiederherstellung ei-

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