08.12.2012 Aufrufe

Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

88<br />

vereinbarung aller am Verfahren beteiligten<br />

Professionen des Kollegen Hornung verweisen.<br />

2. Initiierung oder Unterstützung von<br />

Projekten zur Qualifizierung der<br />

Interessenvertretung von Kindern<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner<br />

jüngsten Entscheidung vom 01.04.2008<br />

das Recht eines jeden Kindes auf Achtung<br />

seiner Menschenwürde ebenso unterstrichen<br />

wie seinen Anspruch, in jeder<br />

Lage des Gerichtsverfahrens, bei dem es<br />

um seine Rechte geht, rechtliches Gehör<br />

zu erhalten. Da ihm jedoch aufgrund seiner<br />

Minderjährigkeit nicht möglich ist, diese<br />

Ansprüche selbst geltend zu machen, ist es<br />

auf einen Interessenvertreter angewiesen,<br />

dessen vornehmste Aufgabe es ist, seinen<br />

„Mandanten“ vor Gefahren für sein Wohl zu<br />

schützen.<br />

Eine Verfahrenspflegschaft, durch die eine<br />

qualifizierte Vertretung der Grundrechte<br />

und der Interessen des Kindes vor Gericht<br />

in allen Gerichtsverfahren, bei denen es um<br />

seinen Schutz vor Gefährdung geht, gewährleistet<br />

ist, existiert jedoch (noch) nicht.<br />

Ob und welche Personen den Gerichten<br />

überhaupt als VerfahrenspflegerInnen zur<br />

Verfügung stehen, ob sie entsprechend der<br />

jeweiligen Aufgabe hinreichend qualifiziert<br />

sind, ob der einzelne Richter überhaupt<br />

Kenntnis davon hat, all dies unterliegt noch<br />

dem Zufallsprinzip.<br />

In der Verantwortung – zumindest auch –<br />

der Jugendhilfe liegt es, das Instrument der<br />

Verfahrenspflegschaft zumindest auch als<br />

Einrichtung der Jugendhilfe zu begreifen<br />

und verantwortlich für den gezielten und<br />

qualifizierten Aufbau einer organisierten<br />

und unabhängigen Anwaltschaft für das<br />

Kind einzutreten, bzw. diese mit zu gestalten<br />

(vgl. dazu auch § 53 Abs. 1 SGB VIII).<br />

Eine qualitativ im Interesse des Kindes arbeitende<br />

Verfahrenspflegschaft dürfte neben<br />

dem dadurch verbesserten Kinderschutz<br />

auch den Effekt haben, Jugendhilfe<br />

ebenso wie Justiz zu entlasten.<br />

3. Verbesserung der gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen<br />

3.1 Verbesserungen im vorgesehenen<br />

Entwurf des Verfahrensrechts<br />

Die Stellung des Kindes im Verfahren muss<br />

gemäß Art. 1 und 103 GG aufgewertet werden.<br />

Das Kind muss formal als Beteiligter<br />

des Verfahrens, bei dem es um seine Rechte<br />

geht, wie jeder andere Bürger auch, anerkannt<br />

werden.<br />

Der Verfahrensbeistand - § 158-E: Der Interessenvertreter<br />

des Kindes sollte ähnlich<br />

wie die Rechtsanwälte der erwachsenen<br />

Beteiligten „seines Verfahrens“<br />

a) sachlich und personell unabhängig sein<br />

und<br />

b) über eine gezielt erworbene Qualifikation<br />

für das Erkennen, Aufgreifen und Einbringen<br />

der konkreten Kindposition in allen<br />

möglichen Variablen verfügen. Ein wichtiger<br />

Schritt dahin könnte folgende Fassung des<br />

vorgesehenen § 158 sein:<br />

„(1) Das Gericht hat dem minderjährigen<br />

Kind in allen Kindschaftssachen, die seine<br />

Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand<br />

zu bestellen. Dies gilt auch für<br />

entsprechende Vollstreckungsverfahren.<br />

(6) Die Bestellung endet<br />

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren<br />

abschließenden Entscheidung oder<br />

2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />

(7) Der Verfahrensbeistand erhält Ersatz für<br />

seine Aufwendungen und Vergütung wie<br />

ein Sachverständiger“.<br />

In einer besonderen Vorschrift sollte klargestellt<br />

werden, dass es keines besonderen<br />

Grades einer Gefährdung des Kindes<br />

bedarf, um ein Verfahren nach § 1666 BGB<br />

überhaupt einleiten zu dürfen, wie es offenbar<br />

noch verbreitet angenommen wird:<br />

Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB werden<br />

vom Gericht eingeleitet, sobald dieses<br />

Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten<br />

dafür erhält, dass das Kindeswohl gefährdet<br />

sein kann. Das Gericht soll mit den Eltern<br />

und in geeigneten Fällen auch mit dem<br />

Kind…(weiter wie der vorliegende Entwurf)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!