Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
88<br />
vereinbarung aller am Verfahren beteiligten<br />
Professionen des Kollegen Hornung verweisen.<br />
2. Initiierung oder Unterstützung von<br />
Projekten zur Qualifizierung der<br />
Interessenvertretung von Kindern<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner<br />
jüngsten Entscheidung vom 01.04.2008<br />
das Recht eines jeden Kindes auf Achtung<br />
seiner Menschenwürde ebenso unterstrichen<br />
wie seinen Anspruch, in jeder<br />
Lage des Gerichtsverfahrens, bei dem es<br />
um seine Rechte geht, rechtliches Gehör<br />
zu erhalten. Da ihm jedoch aufgrund seiner<br />
Minderjährigkeit nicht möglich ist, diese<br />
Ansprüche selbst geltend zu machen, ist es<br />
auf einen Interessenvertreter angewiesen,<br />
dessen vornehmste Aufgabe es ist, seinen<br />
„Mandanten“ vor Gefahren für sein Wohl zu<br />
schützen.<br />
Eine Verfahrenspflegschaft, durch die eine<br />
qualifizierte Vertretung der Grundrechte<br />
und der Interessen des Kindes vor Gericht<br />
in allen Gerichtsverfahren, bei denen es um<br />
seinen Schutz vor Gefährdung geht, gewährleistet<br />
ist, existiert jedoch (noch) nicht.<br />
Ob und welche Personen den Gerichten<br />
überhaupt als VerfahrenspflegerInnen zur<br />
Verfügung stehen, ob sie entsprechend der<br />
jeweiligen Aufgabe hinreichend qualifiziert<br />
sind, ob der einzelne Richter überhaupt<br />
Kenntnis davon hat, all dies unterliegt noch<br />
dem Zufallsprinzip.<br />
In der Verantwortung – zumindest auch –<br />
der Jugendhilfe liegt es, das Instrument der<br />
Verfahrenspflegschaft zumindest auch als<br />
Einrichtung der Jugendhilfe zu begreifen<br />
und verantwortlich für den gezielten und<br />
qualifizierten Aufbau einer organisierten<br />
und unabhängigen Anwaltschaft für das<br />
Kind einzutreten, bzw. diese mit zu gestalten<br />
(vgl. dazu auch § 53 Abs. 1 SGB VIII).<br />
Eine qualitativ im Interesse des Kindes arbeitende<br />
Verfahrenspflegschaft dürfte neben<br />
dem dadurch verbesserten Kinderschutz<br />
auch den Effekt haben, Jugendhilfe<br />
ebenso wie Justiz zu entlasten.<br />
3. Verbesserung der gesetzlichen<br />
Rahmenbedingungen<br />
3.1 Verbesserungen im vorgesehenen<br />
Entwurf des Verfahrensrechts<br />
Die Stellung des Kindes im Verfahren muss<br />
gemäß Art. 1 und 103 GG aufgewertet werden.<br />
Das Kind muss formal als Beteiligter<br />
des Verfahrens, bei dem es um seine Rechte<br />
geht, wie jeder andere Bürger auch, anerkannt<br />
werden.<br />
Der Verfahrensbeistand - § 158-E: Der Interessenvertreter<br />
des Kindes sollte ähnlich<br />
wie die Rechtsanwälte der erwachsenen<br />
Beteiligten „seines Verfahrens“<br />
a) sachlich und personell unabhängig sein<br />
und<br />
b) über eine gezielt erworbene Qualifikation<br />
für das Erkennen, Aufgreifen und Einbringen<br />
der konkreten Kindposition in allen<br />
möglichen Variablen verfügen. Ein wichtiger<br />
Schritt dahin könnte folgende Fassung des<br />
vorgesehenen § 158 sein:<br />
„(1) Das Gericht hat dem minderjährigen<br />
Kind in allen Kindschaftssachen, die seine<br />
Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand<br />
zu bestellen. Dies gilt auch für<br />
entsprechende Vollstreckungsverfahren.<br />
(6) Die Bestellung endet<br />
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren<br />
abschließenden Entscheidung oder<br />
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />
(7) Der Verfahrensbeistand erhält Ersatz für<br />
seine Aufwendungen und Vergütung wie<br />
ein Sachverständiger“.<br />
In einer besonderen Vorschrift sollte klargestellt<br />
werden, dass es keines besonderen<br />
Grades einer Gefährdung des Kindes<br />
bedarf, um ein Verfahren nach § 1666 BGB<br />
überhaupt einleiten zu dürfen, wie es offenbar<br />
noch verbreitet angenommen wird:<br />
Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB werden<br />
vom Gericht eingeleitet, sobald dieses<br />
Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten<br />
dafür erhält, dass das Kindeswohl gefährdet<br />
sein kann. Das Gericht soll mit den Eltern<br />
und in geeigneten Fällen auch mit dem<br />
Kind…(weiter wie der vorliegende Entwurf)