Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
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Zum Inhalt der Erörterungen in Kinderschutzfällen<br />
schreibt § 50 f Abs. 1 FGG-E<br />
vor: „In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a<br />
BGB soll das Gericht mit den Eltern und in<br />
geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern,<br />
wie einer möglichen Gefährdung des<br />
Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere<br />
durch öffentliche Hilfen, und<br />
welche Folgen die Nichtannahme notwendiger<br />
Hilfen haben kann. Das Gericht soll<br />
das Jugendamt zu dem Termin laden.“<br />
Die Frage der Vertretung des Kindes durch<br />
einen eigenen Beistand (Verfahrenspfleger)<br />
ist im Rahmen des § 50 FGG in jeder Lage<br />
des Verfahrens zu überprüfen und ggf.<br />
vom Gericht anzuordnen.<br />
Mit den angeführten Vorschriften wird die<br />
herausragende Bedeutung eines effektiven<br />
Kinderschutzes unterstrichen. Es fragt<br />
sich jedoch, ob allein mit diesen Vorgaben<br />
des Gesetzes im Einzelfall hinreichend<br />
gewährleistet ist, dass das Kind und seine<br />
konkrete Bedürftigkeit auch tatsächlich<br />
im familiengerichtlichen Verfahren stets im<br />
Mittelpunkt stehen.<br />
2. Die Situation und personelle Ausstattung<br />
der Familiengerichte<br />
Mit den genannten Vorschriften sind die<br />
Handlungsanweisungen für einen effektiveren<br />
Kinderschutz verfeinert worden, bzw.<br />
befinden sich entsprechende Vorgaben in<br />
Vorbereitung.<br />
Was bisher allerdings nicht verbessert wurde,<br />
ist die Situation der Familienrichter.<br />
2.1. Die Ausbildung<br />
Der Jurist – und dies gilt auch für alle FamilienrichterInnen<br />
– hat in seiner Ausbildung<br />
gelernt, in der Vergangenheit liegende abgeschlossene<br />
Sachverhalte (Retrospektive)<br />
mit den Mitteln des Beweisrechtes aufzuklären,<br />
diese dabei durchgängig auf das<br />
rechtlich Beachtliche zu reduzieren (Selektion)<br />
und Streitfragen der Bewertung mit<br />
statischer Wirkung (Statik) zu entscheiden.<br />
Über Entwicklungsverläufe, Belastbarkeit<br />
von und Risikofaktoren bei Kindern aus<br />
psychologischer Sicht ist er zielgerichtet<br />
ebenso wenig geschult, wie darin ausge-<br />
Forum 4 J „Kindesschutz vor Gericht“<br />
bildet, zukünftige Entwicklungen bei Kindern<br />
unter den jeweils vorhandenen oder<br />
möglichen Rahmenbedingungen entsprechend<br />
vorauszusehen (Prospektive), dabei<br />
gewissermaßen mit den Augen des Kindes<br />
alle dafür bedeutsamen Faktoren aufzunehmen<br />
(Ganzheitliche Betrachtung) und<br />
Maßnahmen so zu treffen, dass einer freien<br />
Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes<br />
unter der eigenen Verantwortung der Eltern<br />
soweit wie möglich Raum gegeben wird.<br />
Das danach anzustrebende Ziel: Eine richterliche<br />
eingreifende Entscheidung ist überflüssig<br />
geworden. Das Verfahren ist ohne<br />
förmlichen Abschluss beendet. Die Entwicklung<br />
bleibt dynamisch offen.<br />
Eine gezielte pädagogische Ausbildung zur<br />
Kontaktaufnahme und Gesprächsführung<br />
mit Kindern entsprechend ihrer jeweiligen<br />
Befindlichkeit und Bedürftigkeit ist ihm<br />
ebenso wenig zu Teil geworden wie eine<br />
solche zur Befriedung von strittigen Elternteilen<br />
oder Eltern-Pflegeelternsystemen.<br />
2.2. Das Übergewicht der Konflikte von<br />
Erwachsenen gegeneinander<br />
Der Familienrichter ist überfrachtet mit<br />
Streitigkeiten von Erwachsenen, denen es<br />
um die eigene materielle Zukunftssicherung<br />
unter Ausgrenzung des – noch – Partners/<br />
Ehemannes/Ehefrau geht. In diesem Rahmen<br />
ist das Kind in der Gefahr, für die streitenden<br />
Erwachsenen eher zum Mittel der<br />
Durchsetzung sonst nicht begründbarer<br />
Ansprüche zu werden. In diesem Zusammenhang<br />
erschwert die Gruppendynamik<br />
den richterlichen Blick auf das Kind und<br />
seine Bedürftigkeit zusätzlich.<br />
Dem Richter als Einzelperson stehen z.<br />
B. im Scheidungsgeschehen bis zu 4 negativ<br />
geeinte Personen gegenüber, deren<br />
Ziel eben in erster Linie das eigene Individualinteresse<br />
und nicht die Sicherung des<br />
Kindeswohls ist. Mindestens 80 % seiner<br />
Arbeitskraft dürften von Auseinandersetzungen<br />
zwischen Erwachsenen in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
2.3 Die fehlende Verbindung zwischen<br />
familien- und jugendgerichtlichen<br />
Fragestellungen<br />
Der Familienrichter wird nicht „mit den Folgen<br />
eigenen Handelns“ konfrontiert. Wenn<br />
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