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Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

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Zur Anhörung – besser vielleicht – Einbeziehung<br />

des Kindes sollte § 159 Abs.2 E<br />

klarstellend die Fassung bekommen, wie<br />

sie das Bundesverfassungsgericht als Inhalt<br />

der Kindesanhörung bereits 1980 (NJW<br />

1981, 217) formuliert hat:<br />

„ (1)......<br />

(2).....<br />

Dabei ist dem Kind Gelegenheit zu geben,<br />

seine persönlichen Beziehungen zu den<br />

übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden<br />

zu lassen.<br />

Der Verfahrensbeistand ist bei der Anhörung<br />

anwesend. Ein Sachverständiger soll<br />

hinzugezogen werden, falls Anhaltspunkte<br />

für eine erhebliche Abweichung von der<br />

Normalentwicklung des Kindes bestehen.“<br />

§ 159 a E sollte eingefügt werden. Es muss<br />

sichergestellt werden, dass Kenntnisse<br />

über die konkrete Situation des Kindes, die<br />

bei den Fachleuten zu erwarten sind, die<br />

außer den Familienmitgliedern die größte<br />

Nähe zum Kind haben, im Einzelfall auch<br />

abgerufen werden.<br />

„Das Gericht soll bei Auffälligkeiten oder<br />

Leistungsminderungen des Kindes zur Einschätzung<br />

seines Entwicklungsstandes die<br />

schriftliche Stellungnahme der Betreuer,<br />

Erzieher oder Lehrer des Kindes einholen<br />

oder diese persönlich anhören.“<br />

Die Stellung des Jugendamtes ist in § 162<br />

E in eine formale Beteiligtenstellung für das<br />

gesamte Verfahren aufzuwerten. Es kann<br />

nicht im Belieben des Gerichtes liegen, ob<br />

das Jugendamt z. B. zu einem Termin geladen<br />

wird oder „nur“ eine Terminnachricht<br />

erhält.<br />

„(1) Das Jugendamt ist in Verfahren, die die<br />

Person eines Kindes betreffen, beteiligt.<br />

Unterbleibt eine Anhörung des Jugendamtes<br />

vor einer Entscheidung wegen Gefahr<br />

im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) (wie bisher Abs. 3)“<br />

In § 163 E muss der Sachverständige klarstellend<br />

zu einem echten Gehilfen des Gerichtes<br />

werden.<br />

Eine mögliche Fassung:<br />

Forum 4 J „Kindesschutz vor Gericht“<br />

(1) Das Gericht kann auch im Rahmen der<br />

§§ 89, 90, 156, 157, 159 und 165 einen<br />

Sachverständigen hinzuziehen.<br />

(2) Der Sachverständige hat die Bezugspersonen<br />

des Kindes vor einer Gutachtenerstellung<br />

zu Fragen der elterlichen Sorge<br />

und des Umgangs auf die objektiven und<br />

subjektiven Kindesbedürfnisse hinzuweisen<br />

und bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen<br />

an den Kindesinteressen orientierten<br />

Konzeptes zur Handhabung der elterlichen<br />

Sorge und Beziehungsgestaltung zu unterstützen.<br />

(3) Ein Gutachten soll in der Regel zunächst<br />

mündlich erstattet werden.<br />

(4) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet,<br />

setzt das Gericht dem Sachverständigen<br />

zugleich eine Frist, innerhalb derer er<br />

das Gutachten einzureichen hat (wie bisher<br />

Abs. 1).<br />

Das Vermittlungsverfahren muss aus Gründen<br />

der Verhältnismäßigkeit ein Verfahren<br />

werden, das von Amts wegen eröffnet<br />

werden kann, wenn Hinweise auf das Kind<br />

belastende Beziehungsstörungen bekannt<br />

werden.<br />

§ 165 E sollte lauten:<br />

(1) Macht ein Elternteil oder das Jugendamt<br />

geltend,…vermittelt das Gericht auf Antrag<br />

eines Elternteils oder von Amts wegen zwischen<br />

den Eltern…<br />

(2)...<br />

3.2. Veränderungen im Hinblick auf Aus-<br />

und Fortbildung der mit familienrechtlichen<br />

Kindschaftssachen befassten<br />

RichterInnen sowie der<br />

Gerichtsorganisation.<br />

3.2.1. Gesetzliche Vorgaben zur Aus- und<br />

Fortbildung der Richter, die mit<br />

Kindschaftssachen betraut werden.<br />

Im GVG sollte danach gesetzlich vorgeschrieben<br />

werden, dass mit Kindschaftssachen<br />

von den Präsidien der Gerichte nur<br />

betraut werden darf, wer konkret vorzusehende<br />

Aus- und Fortbildungsgänge im<br />

Bereich der Psychologie und Pädagogik<br />

erfolgreich besucht hat und sich zu berufsbegleitenden<br />

Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.<br />

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