Dokumentation - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
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Zur Anhörung – besser vielleicht – Einbeziehung<br />
des Kindes sollte § 159 Abs.2 E<br />
klarstellend die Fassung bekommen, wie<br />
sie das Bundesverfassungsgericht als Inhalt<br />
der Kindesanhörung bereits 1980 (NJW<br />
1981, 217) formuliert hat:<br />
„ (1)......<br />
(2).....<br />
Dabei ist dem Kind Gelegenheit zu geben,<br />
seine persönlichen Beziehungen zu den<br />
übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden<br />
zu lassen.<br />
Der Verfahrensbeistand ist bei der Anhörung<br />
anwesend. Ein Sachverständiger soll<br />
hinzugezogen werden, falls Anhaltspunkte<br />
für eine erhebliche Abweichung von der<br />
Normalentwicklung des Kindes bestehen.“<br />
§ 159 a E sollte eingefügt werden. Es muss<br />
sichergestellt werden, dass Kenntnisse<br />
über die konkrete Situation des Kindes, die<br />
bei den Fachleuten zu erwarten sind, die<br />
außer den Familienmitgliedern die größte<br />
Nähe zum Kind haben, im Einzelfall auch<br />
abgerufen werden.<br />
„Das Gericht soll bei Auffälligkeiten oder<br />
Leistungsminderungen des Kindes zur Einschätzung<br />
seines Entwicklungsstandes die<br />
schriftliche Stellungnahme der Betreuer,<br />
Erzieher oder Lehrer des Kindes einholen<br />
oder diese persönlich anhören.“<br />
Die Stellung des Jugendamtes ist in § 162<br />
E in eine formale Beteiligtenstellung für das<br />
gesamte Verfahren aufzuwerten. Es kann<br />
nicht im Belieben des Gerichtes liegen, ob<br />
das Jugendamt z. B. zu einem Termin geladen<br />
wird oder „nur“ eine Terminnachricht<br />
erhält.<br />
„(1) Das Jugendamt ist in Verfahren, die die<br />
Person eines Kindes betreffen, beteiligt.<br />
Unterbleibt eine Anhörung des Jugendamtes<br />
vor einer Entscheidung wegen Gefahr<br />
im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />
(2) (wie bisher Abs. 3)“<br />
In § 163 E muss der Sachverständige klarstellend<br />
zu einem echten Gehilfen des Gerichtes<br />
werden.<br />
Eine mögliche Fassung:<br />
Forum 4 J „Kindesschutz vor Gericht“<br />
(1) Das Gericht kann auch im Rahmen der<br />
§§ 89, 90, 156, 157, 159 und 165 einen<br />
Sachverständigen hinzuziehen.<br />
(2) Der Sachverständige hat die Bezugspersonen<br />
des Kindes vor einer Gutachtenerstellung<br />
zu Fragen der elterlichen Sorge<br />
und des Umgangs auf die objektiven und<br />
subjektiven Kindesbedürfnisse hinzuweisen<br />
und bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen<br />
an den Kindesinteressen orientierten<br />
Konzeptes zur Handhabung der elterlichen<br />
Sorge und Beziehungsgestaltung zu unterstützen.<br />
(3) Ein Gutachten soll in der Regel zunächst<br />
mündlich erstattet werden.<br />
(4) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet,<br />
setzt das Gericht dem Sachverständigen<br />
zugleich eine Frist, innerhalb derer er<br />
das Gutachten einzureichen hat (wie bisher<br />
Abs. 1).<br />
Das Vermittlungsverfahren muss aus Gründen<br />
der Verhältnismäßigkeit ein Verfahren<br />
werden, das von Amts wegen eröffnet<br />
werden kann, wenn Hinweise auf das Kind<br />
belastende Beziehungsstörungen bekannt<br />
werden.<br />
§ 165 E sollte lauten:<br />
(1) Macht ein Elternteil oder das Jugendamt<br />
geltend,…vermittelt das Gericht auf Antrag<br />
eines Elternteils oder von Amts wegen zwischen<br />
den Eltern…<br />
(2)...<br />
3.2. Veränderungen im Hinblick auf Aus-<br />
und Fortbildung der mit familienrechtlichen<br />
Kindschaftssachen befassten<br />
RichterInnen sowie der<br />
Gerichtsorganisation.<br />
3.2.1. Gesetzliche Vorgaben zur Aus- und<br />
Fortbildung der Richter, die mit<br />
Kindschaftssachen betraut werden.<br />
Im GVG sollte danach gesetzlich vorgeschrieben<br />
werden, dass mit Kindschaftssachen<br />
von den Präsidien der Gerichte nur<br />
betraut werden darf, wer konkret vorzusehende<br />
Aus- und Fortbildungsgänge im<br />
Bereich der Psychologie und Pädagogik<br />
erfolgreich besucht hat und sich zu berufsbegleitenden<br />
Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.<br />
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