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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 14<br />

2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem<br />

Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,<br />

in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der<br />

Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach<br />

dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der<br />

Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.<br />

3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den<br />

Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Niederlassung.<br />

§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen<br />

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des<br />

Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig<br />

bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die<br />

Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.<br />

Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt<br />

entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

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