R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Januar 2008 Seite 14<br />
2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem<br />
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,<br />
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der<br />
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach<br />
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der<br />
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.<br />
3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den<br />
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />
zuständigen Niederlassung.<br />
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen<br />
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des<br />
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig<br />
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.<br />
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die<br />
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.<br />
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt<br />
entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.<br />
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden<br />
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende<br />
Anwendung.<br />
KPX0709 Seite 142 von 175