R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 7<br />
L.5.2 Wir leisten Entschädigung in Geld, wenn<br />
1. eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist;<br />
2. im Versicherungsfall die angegebene Wohnfläche von der tatsächlichen abweicht.<br />
L.5.3 Restwerte werden angerechnet.<br />
L.5.4 Für die Berechnung der Kosten gemäß L.3.1 gilt L.5.2.2 entsprechend. Kosten gemäß L.3.2<br />
werden auf erstes Risiko bis zu 400 EUR ersetzt; eine Unterversicherung wird nicht angerechnet.<br />
L.5.5 Eine für den Hauptvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen.<br />
L.6 Kündigung<br />
L.6.1 Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten können Sie und wir zum Ende des laufenden<br />
Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Versicherung von<br />
Gebäudeglas mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.<br />
L.6.2 Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden<br />
Versicherungsjahres schriftlich kündigen.<br />
L.7 Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages<br />
Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung (WGB F) erlischt auch die Versicherung von<br />
Gebäudeglas.<br />
M. Feuer-Rohbauversicherung<br />
M.1 Gegen Feuerschäden gemäß Ziffer 5.1 WGB F sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung<br />
notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des<br />
Rohbaues bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein<br />
dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert.<br />
M.2 Bei Versicherung von Leitungswasser, Sturm-/Hagel- und/oder Weiteren Elementarschäden tritt<br />
der Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit<br />
Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraumes nach Beginn der Versicherung, in<br />
Kraft. Ist das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraumes<br />
bezugsfertig hergestellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen, damit ab dem Zeitpunkt der<br />
bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Sturm-/Hagelund/oder<br />
Weitere Elementarschäden gewährt werden kann.<br />
Sollte eine Meldung Ihrerseits über die vorzeitige Bezugsfertigkeit nicht erfolgen, besteht bis zum<br />
im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt nur Versicherungsschutz gegen<br />
Feuerschäden.<br />
N. Sachverständigenkosten<br />
N.1 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 25.000 EUR übersteigt, ersetzen wir<br />
in Erweiterung zu Ziffer 14 WGB F die durch Sie gemäß Ziffer 14.5 WGB F zu tragenden Kosten<br />
des Sachverständigenverfahrens zu 80 %.<br />
N.2 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />
Entschädigungsbetrag.<br />
O. Ertragsausfallversicherung für eine Photovoltaikanlage<br />
O.1 Vertragsgrundlage<br />
O.1.1 Wir ersetzen die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb Ihrer<br />
Photovoltaikanlage durch einen im Rahmen dieses Wohngebäudeversicherungsvertrages<br />
(WGB F) ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist, sofern die Photovoltaikanlage<br />
1. sich auf dem Dach eines über diesen Wohngebäudeversicherungsvertrag versicherten<br />
Gebäudes befindet<br />
2. von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurde und<br />
3. eine maximale Leistung von bis zu 10 kWp erzeugen kann.<br />
O.2 Entschädigungsberechnung<br />
O.2.1 Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte<br />
Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit Sie die mögliche Wiederherstellung nicht<br />
schuldhaft verzögert haben, jedoch maximal für sechs Monate ab dem Tag des Eintritts des<br />
Versicherungsfalles (Haftzeit).<br />
O.2.2 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />
Entschädigungsbetrag.<br />
KPX0709 Seite 79 von 175