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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 7<br />

L.5.2 Wir leisten Entschädigung in Geld, wenn<br />

1. eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist;<br />

2. im Versicherungsfall die angegebene Wohnfläche von der tatsächlichen abweicht.<br />

L.5.3 Restwerte werden angerechnet.<br />

L.5.4 Für die Berechnung der Kosten gemäß L.3.1 gilt L.5.2.2 entsprechend. Kosten gemäß L.3.2<br />

werden auf erstes Risiko bis zu 400 EUR ersetzt; eine Unterversicherung wird nicht angerechnet.<br />

L.5.5 Eine für den Hauptvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen.<br />

L.6 Kündigung<br />

L.6.1 Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten können Sie und wir zum Ende des laufenden<br />

Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Versicherung von<br />

Gebäudeglas mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.<br />

L.6.2 Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden<br />

Versicherungsjahres schriftlich kündigen.<br />

L.7 Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages<br />

Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung (WGB F) erlischt auch die Versicherung von<br />

Gebäudeglas.<br />

M. Feuer-Rohbauversicherung<br />

M.1 Gegen Feuerschäden gemäß Ziffer 5.1 WGB F sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung<br />

notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des<br />

Rohbaues bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein<br />

dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert.<br />

M.2 Bei Versicherung von Leitungswasser, Sturm-/Hagel- und/oder Weiteren Elementarschäden tritt<br />

der Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit<br />

Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraumes nach Beginn der Versicherung, in<br />

Kraft. Ist das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraumes<br />

bezugsfertig hergestellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen, damit ab dem Zeitpunkt der<br />

bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Sturm-/Hagelund/oder<br />

Weitere Elementarschäden gewährt werden kann.<br />

Sollte eine Meldung Ihrerseits über die vorzeitige Bezugsfertigkeit nicht erfolgen, besteht bis zum<br />

im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt nur Versicherungsschutz gegen<br />

Feuerschäden.<br />

N. Sachverständigenkosten<br />

N.1 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 25.000 EUR übersteigt, ersetzen wir<br />

in Erweiterung zu Ziffer 14 WGB F die durch Sie gemäß Ziffer 14.5 WGB F zu tragenden Kosten<br />

des Sachverständigenverfahrens zu 80 %.<br />

N.2 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

O. Ertragsausfallversicherung für eine Photovoltaikanlage<br />

O.1 Vertragsgrundlage<br />

O.1.1 Wir ersetzen die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb Ihrer<br />

Photovoltaikanlage durch einen im Rahmen dieses Wohngebäudeversicherungsvertrages<br />

(WGB F) ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist, sofern die Photovoltaikanlage<br />

1. sich auf dem Dach eines über diesen Wohngebäudeversicherungsvertrag versicherten<br />

Gebäudes befindet<br />

2. von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurde und<br />

3. eine maximale Leistung von bis zu 10 kWp erzeugen kann.<br />

O.2 Entschädigungsberechnung<br />

O.2.1 Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte<br />

Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit Sie die mögliche Wiederherstellung nicht<br />

schuldhaft verzögert haben, jedoch maximal für sechs Monate ab dem Tag des Eintritts des<br />

Versicherungsfalles (Haftzeit).<br />

O.2.2 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

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