08.12.2012 Aufrufe

R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 2<br />

Klauseln zu den Wohngebäudeversicherungsbedingungen der<br />

<strong>R+V</strong>-PrivatPolice (WGB F 07/09)<br />

Es gelten die Klauseln, die im Versicherungsschein aufgeführt sind.<br />

A. Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges<br />

Gebäudezubehör<br />

A.1 In Erweiterung von Ziffer 1.2.4 WGB F versichern wir auf Ihrem im Versicherungsschein<br />

bezeichneten Grundstück<br />

A.1.1 freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude, welche<br />

dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach (umbauter Raum)<br />

erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser). Die Versicherung von<br />

Garagen und Carports regelt sich jedoch nach Ziffer 1.2.1 WGB F;<br />

A.1.2 Grundstückseinfriedungen. Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht<br />

Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine<br />

natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind nicht<br />

mitversichert;<br />

A.1.3 Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges<br />

Gebäudezubehör. Als bauliche Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden<br />

des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen (z. B. Masten- und Freileitungen,<br />

Schwimmbecken im Freien, Müllboxen, Briefkastenanlagen).<br />

A.2 Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

B. Aufräumungskosten für Bäume<br />

B.1 Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von Ziffer 2.1 WGB F die notwendigen Kosten für das<br />

Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter<br />

Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten<br />

ist. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.<br />

B.2 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

C. Dekontaminationskosten<br />

C.1 Wir ersetzen in Erweiterung von Ziffer 2 WGB F die notwendigen Kosten, die Ihnen infolge eines<br />

Versicherungsfalles aufgrund behördlicher Anordnung entstehen, um<br />

C.1.1 Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes zu untersuchen oder zu<br />

dekontaminieren oder auszutauschen;<br />

C.1.2 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern<br />

oder zu vernichten;<br />

C.1.3 infolge von C.1.1 den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.<br />

C.2 Die Aufwendungen gemäß C.1 ersetzen wir Ihnen nur, sofern die behördliche Anordnung<br />

C.2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen ist, die vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

erlassen waren und<br />

C.2.2 eine Kontamination betrifft, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist und<br />

von versicherten Sachen ausgelöst wurde und<br />

C.2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen ist und sie uns ohne<br />

Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung<br />

angezeigt wurde.<br />

C.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht,<br />

so ersetzen wir nur die Aufwendungen, die den für eine Beseitigung der bestehenden<br />

Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wann dieser<br />

Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden<br />

Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.<br />

C.4 Aufwendungen, die Ihnen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger<br />

Verpflichtungen - einschließlich der Einliefererhaftung - entstehen, ersetzen wir nicht.<br />

C.5 Wenn Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beanspruchen können,<br />

leisten wir Ihnen keine Entschädigungen.<br />

KPX0709 Seite 74 von 175

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!