R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 2<br />
Klauseln zu den Wohngebäudeversicherungsbedingungen der<br />
<strong>R+V</strong>-PrivatPolice (WGB F 07/09)<br />
Es gelten die Klauseln, die im Versicherungsschein aufgeführt sind.<br />
A. Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges<br />
Gebäudezubehör<br />
A.1 In Erweiterung von Ziffer 1.2.4 WGB F versichern wir auf Ihrem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Grundstück<br />
A.1.1 freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude, welche<br />
dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach (umbauter Raum)<br />
erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser). Die Versicherung von<br />
Garagen und Carports regelt sich jedoch nach Ziffer 1.2.1 WGB F;<br />
A.1.2 Grundstückseinfriedungen. Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht<br />
Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine<br />
natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind nicht<br />
mitversichert;<br />
A.1.3 Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges<br />
Gebäudezubehör. Als bauliche Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden<br />
des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen (z. B. Masten- und Freileitungen,<br />
Schwimmbecken im Freien, Müllboxen, Briefkastenanlagen).<br />
A.2 Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />
Entschädigungsbetrag.<br />
B. Aufräumungskosten für Bäume<br />
B.1 Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von Ziffer 2.1 WGB F die notwendigen Kosten für das<br />
Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter<br />
Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten<br />
ist. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.<br />
B.2 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />
Entschädigungsbetrag.<br />
C. Dekontaminationskosten<br />
C.1 Wir ersetzen in Erweiterung von Ziffer 2 WGB F die notwendigen Kosten, die Ihnen infolge eines<br />
Versicherungsfalles aufgrund behördlicher Anordnung entstehen, um<br />
C.1.1 Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes zu untersuchen oder zu<br />
dekontaminieren oder auszutauschen;<br />
C.1.2 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern<br />
oder zu vernichten;<br />
C.1.3 infolge von C.1.1 den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.<br />
C.2 Die Aufwendungen gemäß C.1 ersetzen wir Ihnen nur, sofern die behördliche Anordnung<br />
C.2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen ist, die vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
erlassen waren und<br />
C.2.2 eine Kontamination betrifft, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist und<br />
von versicherten Sachen ausgelöst wurde und<br />
C.2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen ist und sie uns ohne<br />
Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung<br />
angezeigt wurde.<br />
C.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht,<br />
so ersetzen wir nur die Aufwendungen, die den für eine Beseitigung der bestehenden<br />
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wann dieser<br />
Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden<br />
Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.<br />
C.4 Aufwendungen, die Ihnen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger<br />
Verpflichtungen - einschließlich der Einliefererhaftung - entstehen, ersetzen wir nicht.<br />
C.5 Wenn Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beanspruchen können,<br />
leisten wir Ihnen keine Entschädigungen.<br />
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