R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 3<br />
2.5 Wir ersetzen Ihnen auch die notwendigen Mehrkosten<br />
2.5.1 infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen),<br />
die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen<br />
Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.<br />
2.5.2 die Ihnen dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen,<br />
versicherten Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle<br />
erfolgen darf. Dabei leisten wir nur in der Höhe, die auch bei Wiederherstellung an bisheriger<br />
Stelle entstanden wäre.<br />
2.5.3 Wir ersetzen Ihnen die versicherten Mehrkosten je Versicherungsfall maximal bis zu dem im<br />
Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.<br />
2.5.4 Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen<br />
Gebäudeteile.<br />
2.5.5 Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des<br />
versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.<br />
2.6 Wir versichern keine Mehrkosten,<br />
2.6.1 die Ihnen durch behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
entstehen;<br />
2.6.2 wenn wiederverwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge<br />
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen.<br />
2.6.3 die dadurch entstehen, dass vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender<br />
Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft<br />
gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt wird, auch wenn die<br />
Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.<br />
2.7 Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalles (siehe Ziffer 4) notwendigen Kosten für<br />
Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die von<br />
Ihnen selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die<br />
Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Wir entschädigen Ihnen<br />
Hotelkosten je Versicherungsfall pro Tag maximal bis zu dem im Versicherungsschein<br />
vereinbarten Entschädigungsbetrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre Wohnung wieder<br />
bewohnbar ist, jedoch längstens für die Dauer von 100 Tagen. Soweit Sie aus einem anderen<br />
Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen können, leisten wir Ihnen<br />
keine Entschädigung.<br />
2.8 Wir versichern Ihre Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen je Versicherungsfall<br />
maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag, wenn dadurch<br />
ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden entstanden ist (siehe Ziffer 6).<br />
2.9 Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein von Ihnen selbst ständig bewohntes und<br />
benutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder ist eine vom Eigentümer selbst ständig bewohnte und<br />
benutzte Eigentumswohnung innerhalb des versicherten Gebäudes vom Schaden betroffen, so<br />
ersetzen wir Ihnen bzw. dem Wohnungseigentümer die nachweislich gezahlten, laufenden<br />
Darlehenszinsen, wenn<br />
2.9.1 das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes oder der Eigentumswohnung dient<br />
und grundbuchamtlich abgesichert ist und<br />
2.9.2 das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen dieses Vertrages<br />
ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf einen<br />
etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann.<br />
2.9.3 Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungsfall verursachten Unbewohnbarkeit und<br />
endet mit der Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, spätestens aber 18 Monate<br />
nach Entstehen des Anspruchs.<br />
2.9.4 Erfolgt keine Wiederherstellung oder wird die Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit<br />
von Ihnen oder dem Wohnungseigentümer schuldhaft verzögert, so leisten wir nur für den<br />
Zeitraum, der für eine normale und störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist.<br />
Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude oder die betroffene Eigentumswohnung<br />
nach dem Versicherungsfall veräußert wird und die grundbuchamtliche Eintragung des<br />
Eigentumsüberganges erst nach dem fiktiv berechneten Wiederherstellungszeitraum erfolgt.<br />
Im Übrigen endet unsere Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im<br />
Grundbuch.<br />
2.9.5 Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen<br />
Kreditgeber nachgewiesen werden.<br />
2.9.6 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.<br />
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