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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 3<br />

2.5 Wir ersetzen Ihnen auch die notwendigen Mehrkosten<br />

2.5.1 infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen),<br />

die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen<br />

Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.<br />

2.5.2 die Ihnen dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen,<br />

versicherten Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle<br />

erfolgen darf. Dabei leisten wir nur in der Höhe, die auch bei Wiederherstellung an bisheriger<br />

Stelle entstanden wäre.<br />

2.5.3 Wir ersetzen Ihnen die versicherten Mehrkosten je Versicherungsfall maximal bis zu dem im<br />

Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.<br />

2.5.4 Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen<br />

Gebäudeteile.<br />

2.5.5 Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des<br />

versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.<br />

2.6 Wir versichern keine Mehrkosten,<br />

2.6.1 die Ihnen durch behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

entstehen;<br />

2.6.2 wenn wiederverwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge<br />

behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen.<br />

2.6.3 die dadurch entstehen, dass vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender<br />

Gesetze und Verordnungen durch eine hierin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft<br />

gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt wird, auch wenn die<br />

Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.<br />

2.7 Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalles (siehe Ziffer 4) notwendigen Kosten für<br />

Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die von<br />

Ihnen selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die<br />

Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Wir entschädigen Ihnen<br />

Hotelkosten je Versicherungsfall pro Tag maximal bis zu dem im Versicherungsschein<br />

vereinbarten Entschädigungsbetrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre Wohnung wieder<br />

bewohnbar ist, jedoch längstens für die Dauer von 100 Tagen. Soweit Sie aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen können, leisten wir Ihnen<br />

keine Entschädigung.<br />

2.8 Wir versichern Ihre Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen je Versicherungsfall<br />

maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag, wenn dadurch<br />

ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden entstanden ist (siehe Ziffer 6).<br />

2.9 Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein von Ihnen selbst ständig bewohntes und<br />

benutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder ist eine vom Eigentümer selbst ständig bewohnte und<br />

benutzte Eigentumswohnung innerhalb des versicherten Gebäudes vom Schaden betroffen, so<br />

ersetzen wir Ihnen bzw. dem Wohnungseigentümer die nachweislich gezahlten, laufenden<br />

Darlehenszinsen, wenn<br />

2.9.1 das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes oder der Eigentumswohnung dient<br />

und grundbuchamtlich abgesichert ist und<br />

2.9.2 das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen dieses Vertrages<br />

ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf einen<br />

etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann.<br />

2.9.3 Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungsfall verursachten Unbewohnbarkeit und<br />

endet mit der Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, spätestens aber 18 Monate<br />

nach Entstehen des Anspruchs.<br />

2.9.4 Erfolgt keine Wiederherstellung oder wird die Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit<br />

von Ihnen oder dem Wohnungseigentümer schuldhaft verzögert, so leisten wir nur für den<br />

Zeitraum, der für eine normale und störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist.<br />

Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude oder die betroffene Eigentumswohnung<br />

nach dem Versicherungsfall veräußert wird und die grundbuchamtliche Eintragung des<br />

Eigentumsüberganges erst nach dem fiktiv berechneten Wiederherstellungszeitraum erfolgt.<br />

Im Übrigen endet unsere Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im<br />

Grundbuch.<br />

2.9.5 Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen<br />

Kreditgeber nachgewiesen werden.<br />

2.9.6 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.<br />

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