R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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HPB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Januar 2009 Seite 10<br />
E. Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Eigenschutz Plus<br />
(Forderungsausfallversicherung) im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 07/09)<br />
E Bei Ausfall von rechtskräftig, ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten,<br />
für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag<br />
zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen erlangen kann,<br />
gilt:<br />
E.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />
E.1.1 Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die<br />
mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem<br />
rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichtes eines Mitgliedstaates der EU, der<br />
Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines<br />
Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche<br />
gescheitert sind.<br />
E.1.2 Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod, die<br />
Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die<br />
Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der<br />
Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />
privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personen- und/oder<br />
Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung eingetreten sein.<br />
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem<br />
Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung.<br />
E.1.3 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des<br />
rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den<br />
mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in<br />
Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des Schadenereignisses als<br />
auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz im<br />
Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben.<br />
E.2 Leistungsvoraussetzungen<br />
E.2.1 Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein<br />
Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als<br />
rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein<br />
Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus<br />
der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein<br />
gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.<br />
E.2.2 Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine<br />
Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung<br />
des Schadenersatzanspruches geführt hat, oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen<br />
nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche<br />
Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes geführt<br />
wird.<br />
E.2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen. Darüber<br />
hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu<br />
machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen.<br />
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer weitere für die<br />
Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.<br />
E.2.4 Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum Nachweis<br />
der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer das<br />
Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die<br />
Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.<br />
E.2.5 Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre<br />
Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung<br />
an den Versicherer abzutreten.<br />
E.3 Ersatzleistung/Selbstbeteiligung<br />
Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall entnehmen Sie bitte dem<br />
Versicherungsschein/Nachtrag.<br />
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