R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 12<br />
17.5 Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,<br />
wenn Sie<br />
17.5.1 Ihre Pflichten aus Ziffer 17.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob<br />
fahrlässig, so sind wir berechtigt unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere<br />
Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu<br />
beweisen.<br />
17.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach<br />
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre<br />
Anzeigepflicht nach Ziffer 17.2 vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig<br />
verletzt, so gilt Ziffer 17.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.<br />
17.6 Die Regelungen in den Ziffern 17.1 bis 17.5 finden keine Anwendung, wenn<br />
17.6.1 Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles<br />
oder den Umfang der Leistungspflicht war;<br />
17.6.2 zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht<br />
gekündigt haben;<br />
17.6.3 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat;<br />
17.6.4 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die<br />
Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll;<br />
17.6.5 die Gefahrerhöhung in unserem Interesse lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das<br />
wir eintrittspflichtig sind oder die Maßnahme, die zur Gefahrerhöhung führte, einem Gebot der<br />
Menschlichkeit entsprach;<br />
17.6.6 wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren<br />
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt haben.<br />
17.7 Die in den Ziffern 17.1 bis 17.6 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen bei Verletzungen<br />
gegen die Vorschriften der Gefahrerhöhung gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.<br />
18. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall<br />
18.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie<br />
18.1.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten;<br />
18.1.2 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und<br />
außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und Mängel oder<br />
Schäden unverzüglich beseitigen lassen;<br />
18.1.3 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrollieren und<br />
alle darin befindlichen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und<br />
entleert halten;<br />
18.1.4 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies genügend häufig<br />
kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und<br />
entleert halten.<br />
18.2 Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber zu erfüllen ist,<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig von Ihnen verletzt, können wir von unserem Recht Gebrauch<br />
machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos zu kündigen.<br />
18.2.1 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich<br />
noch grob fahrlässig vorgenommen haben.<br />
18.2.2 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 18.1 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei. Bei grober fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung<br />
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen<br />
einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.<br />
18.2.3 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet,<br />
soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die<br />
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der<br />
Leistungspflicht von uns ursächlich ist.<br />
18.3 Die in den Ziffern 18.1 bis 18.2 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen bei Verletzungen von<br />
Sicherheitsvorschriften gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.<br />
19. Veräußerung der versicherten Sachen<br />
19.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, so tritt zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, mit<br />
Eintragung in das Grundbuch, der Erwerber für Sie während der Dauer seines Eigentums in die<br />
Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben.<br />
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