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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 11<br />

15.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />

geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht<br />

besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem<br />

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens<br />

6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die<br />

Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />

15.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu<br />

verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

versicherter Sachen (siehe Ziffer 12.8) gegenüber uns nachgewiesen haben.<br />

15.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 15.1, 15.2 Satz 1 und 15.3 ist der Zeitraum<br />

nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder<br />

nicht gezahlt werden kann.<br />

15.5 Wir können die Zahlung aufschieben, solange<br />

15.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;<br />

15.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus<br />

Anlass dieses Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen ist.<br />

15.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung<br />

von Realgläubigern nicht erfolgte.<br />

16. Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall<br />

16.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Versicherungsvertrag<br />

kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens<br />

einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.<br />

16.2 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch<br />

bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des<br />

laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.<br />

16.3 Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

Änderungen/Verhaltenspflichten während der Vertragslaufzeit<br />

17. Gefahrerhöhung nach Antragstellung<br />

17.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn Sie nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich<br />

vorhandenen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine<br />

Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung<br />

wahrscheinlicher wird.<br />

Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn<br />

1. sich ein Umstand ändert, nach dem Sie im Antrag gefragt worden sind;<br />

2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird;<br />

3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder<br />

das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;<br />

4. in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.<br />

17.2 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine<br />

Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Sobald Sie<br />

erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine<br />

Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung<br />

eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich<br />

anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.<br />

17.3 Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag<br />

fristlos zu kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.<br />

Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die<br />

Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 17.2 bekannt, können wir den Vertrag unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

17.4 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren<br />

Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der<br />

erhöhten Gefahr ausschließen.<br />

Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir<br />

die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben<br />

wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

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