R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 11<br />
15.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />
geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht<br />
besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem<br />
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens<br />
6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die<br />
Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />
15.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu<br />
verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />
versicherter Sachen (siehe Ziffer 12.8) gegenüber uns nachgewiesen haben.<br />
15.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 15.1, 15.2 Satz 1 und 15.3 ist der Zeitraum<br />
nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder<br />
nicht gezahlt werden kann.<br />
15.5 Wir können die Zahlung aufschieben, solange<br />
15.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;<br />
15.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus<br />
Anlass dieses Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen ist.<br />
15.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung<br />
von Realgläubigern nicht erfolgte.<br />
16. Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall<br />
16.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Versicherungsvertrag<br />
kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens<br />
einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.<br />
16.2 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch<br />
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des<br />
laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.<br />
16.3 Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />
Änderungen/Verhaltenspflichten während der Vertragslaufzeit<br />
17. Gefahrerhöhung nach Antragstellung<br />
17.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn Sie nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich<br />
vorhandenen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine<br />
Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung<br />
wahrscheinlicher wird.<br />
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn<br />
1. sich ein Umstand ändert, nach dem Sie im Antrag gefragt worden sind;<br />
2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird;<br />
3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder<br />
das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;<br />
4. in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.<br />
17.2 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine<br />
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Sobald Sie<br />
erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine<br />
Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung<br />
eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich<br />
anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.<br />
17.3 Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag<br />
fristlos zu kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.<br />
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die<br />
Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 17.2 bekannt, können wir den Vertrag unter<br />
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
17.4 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren<br />
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der<br />
erhöhten Gefahr ausschließen.<br />
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir<br />
die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben<br />
wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
KPX0709 Seite 69 von 175