R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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APB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />
6.2 Aufhebung und Anpassung des Vertrages<br />
Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von<br />
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später<br />
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger<br />
Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung<br />
nicht gedeckt ist. Die 2. Alternative gilt für die Krankenversicherung nicht.<br />
6.3 Ausübung der Rechte<br />
Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn es von Ihnen nicht innerhalb eines<br />
Monats geltend gemacht wird, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt<br />
haben.<br />
Gilt nicht für die Rechtsschutzversicherung:<br />
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung, mit der sie verlangt<br />
wird, zugeht.<br />
7. Wegfall der Leistungspflicht<br />
Versuchen Sie oder Ihr Repräsentant, uns arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den<br />
Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, sind wir von der Leistungspflicht frei.<br />
Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs<br />
festgestellt, gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen.<br />
8. Verjährung<br />
8.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem<br />
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch uns gegenüber entstanden ist und Sie von den<br />
Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätten erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis<br />
verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.<br />
8.2 Ist uns ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu<br />
dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung in Textform dem Anspruchsteller zugeht.<br />
9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand<br />
9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht.<br />
9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />
nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />
Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren<br />
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
9.3 Für Klagen gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit<br />
der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,<br />
haben.<br />
9.4 Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie<br />
nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />
10. Mitteilungen an uns/Änderung Ihrer Anschrift<br />
10.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten Sie bitte an unsere Direktion<br />
Wiesbaden oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig<br />
bezeichnete Geschäftsstelle.<br />
10.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die<br />
Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns<br />
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die<br />
Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
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