R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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HRB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 6<br />
8.3 Wir ersetzen nur Schäden<br />
8.3.1 durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;<br />
8.3.2 die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf<br />
versicherte Sachen wirft;<br />
8.3.3 als Folge eines Sturmschadens gemäß Ziffer 8.3.1 oder 8.3.2 an Gebäuden, in denen sich<br />
versicherte Sachen befinden oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.<br />
8.4 Für Schäden durch Hagel gilt Ziffer 8.3 entsprechend.<br />
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.<br />
8.5 Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende<br />
Ursachen nicht auf Schäden durch<br />
8.5.1 Sturmflut;<br />
8.5.2 Lawinen oder Schneedruck;<br />
8.5.3 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene<br />
Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm<br />
oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.<br />
9. Versicherungsort<br />
9.1 Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung<br />
(Versicherungsort).<br />
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles<br />
aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem<br />
Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, ist versichert.<br />
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der<br />
Außenversicherung (Ziffer 10) oder, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist,<br />
versichert.<br />
9.2 Versicherungsort ist Ihre im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören<br />
auch Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie<br />
ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu<br />
privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden - einschließlich Garagen - auf demselben<br />
Grundstück. Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet,<br />
soweit sie sich zumindest in der Nähe des Versicherungsortes befindet. Zur Wohnung gehört<br />
auch ein ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzter Raum. Sind mehrere ausschließlich<br />
beruflich oder gewerblich genutzte Räume vorhanden, so gehören diese in ihrer <strong>Gesamt</strong>heit nicht<br />
mehr zur Wohnung.<br />
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden;<br />
Ziffer 9.3 bleibt unberührt.<br />
9.3 Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe Ziffer 1.4.1) gilt als Versicherungsort das gesamte<br />
Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.<br />
9.4 Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen in ihrem<br />
Eigentum sind auch in Räumen versichert, die Sie gemeinsam mit anderen Hausbewohnern<br />
nutzen und die sich auf demselben Grundstück wie die versicherte Wohnung befinden.<br />
10. Außenversicherung<br />
10.1 Versicherte Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person<br />
gehören bzw. Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich<br />
vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten<br />
nicht als vorübergehend.<br />
10.2 Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung<br />
oder zur Ableistung von Wehr- oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange<br />
als vorübergehend im Sinne von Ziffer 10.1 bis ein eigener Haushalt begründet wird.<br />
10.3 Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.<br />
10.4 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn die in<br />
Ziffer 5.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
10.5 Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz gemäß Ziffer 10.1, in den Fällen gemäß Ziffer 5.2.2<br />
nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch,<br />
wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf<br />
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht<br />
werden (siehe Ziffer 5.4).<br />
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