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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WHG-REST-P <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2001 Seite 2<br />

4.5 Rettungskosten im Sinne der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn<br />

der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar<br />

angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem<br />

Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung<br />

dieser Kosten verpflichtet ist.<br />

Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von<br />

Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der<br />

Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,<br />

Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.<br />

4.6 Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine<br />

Anwendung.<br />

4.7 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht<br />

oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch<br />

verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage<br />

(gemäß Ziffer 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem<br />

Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur<br />

Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />

Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß<br />

Ziffer 4.1) selbst.<br />

Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.<br />

4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch<br />

EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall.<br />

Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

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