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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WGB S <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 9<br />

12.3.2 Stellen wir im Versicherungsfall fest, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner<br />

Ausstattung gemäß Ziffer 12.2.3 von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss<br />

abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt der<br />

Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 12.3.1 nicht, soweit Sie die abweichenden Angaben<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht haben.<br />

12.3.3 Der Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 12.3.1 gilt ferner nicht, wenn der der<br />

Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch<br />

wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und Sie uns dies nicht unverzüglich<br />

angezeigt haben. Unberührt bleibt die Regelung über Umfang und Anpassung des<br />

Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 9.2.<br />

Versicherungsfall<br />

13. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />

13.1 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie<br />

13.1.1 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich -<br />

gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch- anzeigen. Unsere Weisungen zur<br />

Schadenminderung/ -abwendung sind - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -<br />

einzuholen und zu beachten, wenn die Umstände dies gestatten;<br />

13.1.2 das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch strafbare Handlungen gegen<br />

das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und sowohl dieser als<br />

auch uns unverzüglich ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen;<br />

13.1.3 die Schadenstelle möglichst so lange unverändert lassen, bis diese durch uns freigegeben<br />

worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu<br />

dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch<br />

uns aufzubewahren;<br />

13.1.4 uns oder sonstigen für uns oder für Sie selbst im Versicherungsfall tätigen Personen - soweit<br />

möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der<br />

Entschädigungspflicht gestatten. Außerdem haben Sie uns unverzüglich jede Auskunft - auf<br />

Verlangen in Schriftform - zu erteilen die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des<br />

Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist;<br />

13.1.5 uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden<br />

kann.<br />

13.2 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 13.1 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur<br />

Leistung frei. Bei grober fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung<br />

in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen<br />

einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.<br />

13.2.1 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet,<br />

soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die<br />

Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der<br />

Leistungspflicht von uns ursächlich ist.<br />

13.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder<br />

Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

13.4 Die in den Ziffern 13.1 bis 13.3 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen aus Verletzungen von<br />

Obliegenheiten gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.<br />

14. Entschädigungsberechnung und Unterversicherung<br />

14.1 Wir ersetzen Ihnen im Versicherungsfall bei<br />

14.1.1 zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich<br />

der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles, in der Zeitwertversicherung den Neuwert abzüglich der Wertminderung durch<br />

Alter und Abnutzung;<br />

14.1.2 Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, den erzielbaren<br />

Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert);<br />

14.1.3 beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten<br />

bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht<br />

auszugleichen ist, höchstens jedoch den Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles;<br />

14.1.4 zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von<br />

Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles, in der<br />

Zeitwertversicherung den Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.<br />

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