R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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HRB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 5<br />
G.14 Kündigung<br />
G.14.1 Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten können Sie und wir zum Ende des laufenden<br />
Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Versicherung Weiterer<br />
Elementarschäden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.<br />
G.14.2 Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Hausratversicherungsvertrag<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden<br />
Versicherungsjahres schriftlich kündigen.<br />
G.15 Beendigung des Hausratversicherungsvertrages<br />
Mit Beendigung der Hausratversicherung (HRB) erlischt auch die Versicherung weiterer<br />
Elementarschäden.<br />
H. Haushaltsglas<br />
H.1 Vertragsgrundlage<br />
Grundlage für die Versicherung von Haushaltsglas sind die Hausratversicherungsbedingungen<br />
(HRB), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.<br />
H.2 Versicherte Sachen<br />
H.2.1 Wir versichern die Mobiliar- und Gebäudeverglasung innerhalb des Versicherungsortes (siehe<br />
Ziffer 9 HRB).<br />
1. Als Mobiliarverglasung gelten alle<br />
Scheiben und Platten aus Glas, Spiegelglas, Kunststoff oder Glaskeramik auch mit<br />
künstlerischer Bearbeitung von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und<br />
Schrankspiegeln, Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Glas-Keramik-Kochflächen (ohne<br />
Elektronikbestandteile), Aquarien und Terrarien.<br />
2. Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten<br />
Scheiben, Platten aus Glas, Spiegelglas, Kunststoff oder Glaskeramik auch mit künstlerischer<br />
Bearbeitung von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden,<br />
Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und<br />
Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Profilbaugläser, Lichtkuppeln aus Glas oder<br />
Kunststoff.<br />
H.2.2 Die Bestimmungen der Außenversicherung nach Ziffer 10 HRB finden keine Anwendung.<br />
H.3 Versicherte Kosten<br />
H.3.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für<br />
1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);<br />
2. das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das<br />
Ablagern oder Vernichten (Entsorgungskosten).<br />
H.3.2 Wir ersetzen nach H.5.4 die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für<br />
1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen<br />
durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);<br />
2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien<br />
auf den versicherten Sachen;<br />
3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben<br />
behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);<br />
4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und<br />
Alarmeinrichtungen.<br />
H.4 Versicherte Gefahren und Schäden<br />
H.4.1 Wir entschädigen in Ergänzung zu Ziffer 3 HRB die in H.2 genannten versicherten Sachen, die<br />
durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Die Leistung erfolgt in Naturalersatz,<br />
sofern sich aus H.5.2 nichts anderes ergibt.<br />
H.4.2 Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder<br />
Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik leisten wir nur dann, wenn gleichzeitig<br />
ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und<br />
entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den<br />
anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der<br />
Versicherung.<br />
H.4.3 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf<br />
1. versicherte Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;<br />
2. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);<br />
3. Schäden an optischen Gläsern, Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern und Handspiegeln;<br />
4. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;<br />
5. Werbeanlagen;<br />
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