R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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WGB S <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 3<br />
C.6 Kosten gemäß C.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 2.1.1 WGB S.<br />
C.7 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />
Entschädigungsbetrag.<br />
C.8 Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle<br />
Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die<br />
Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des<br />
Schadens machen, ersetzen wir nur, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die<br />
Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf unserer Weisung<br />
beruhen.<br />
D. Rückreisekosten aus dem Urlaub<br />
D.1 Wir ersetzen Ihnen Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalles<br />
vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen müssen, um an den Schadenort zu reisen.<br />
D.2 Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt<br />
und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig macht.<br />
D.3 Als Urlaubsreise gilt Ihre privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens<br />
vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.<br />
D.4 Wir ersetzen Ihnen die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel, entsprechend dem<br />
benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.<br />
D.5 Soweit es die Verhältnisse zulassen, übernehmen wir auch die Organisation der Reise.<br />
D.6 Ist aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß D.1 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig,<br />
werden wir - soweit möglich - die erforderlichen Maßnahmen einleiten und etwaige Kosten<br />
ersetzen.<br />
D.7 Sie sind verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der Reise an den Schadenort<br />
bei uns Weisungen einzuholen.<br />
D.8 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />
Entschädigungsbetrag.<br />
E. Wasserverlust<br />
E.1 Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von Ziffer 2.1 WGB S den Mehrverbrauch von Frischwasser,<br />
der infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 6 WGB S entsteht und den das<br />
Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.<br />
E.2 Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />
Entschädigungsbetrag.<br />
F. Armaturen<br />
F.1 Wir ersetzen in Erweiterung von Ziffer 7.1 WGB S auch Bruchschäden an Armaturen (z. B.<br />
Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind<br />
Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.<br />
F.2 Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch von Armaturen, soweit dieser Austausch<br />
infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 7.1 WGB S im Bereich der Rohrbruchstelle<br />
notwendig ist.<br />
F.3 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />
Entschädigungsbetrag.<br />
G. Wasseraustritt aus Regenabflußrohren innerhalb des Gebäudes<br />
G.1 In Erweiterung von Ziffer 6.1 WGB S gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude<br />
verlaufenden Regenabflußrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />
G.2 In Erweiterung von Ziffer 7.1 WGB S sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im<br />
Gebäude verlaufenden Regenabflußrohren versichert.<br />
G.3 Die unter G.1 und G.2 genannten Erweiterungen Ihres Versicherungsschutzes gelten nicht für<br />
Schäden an Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufende Regenabflußrohre.<br />
H. Rohrpaket<br />
H.1 Wir versichern in Erweiterung von Ziffer 7.3 WGB S Frost- und sonstige Bruchschäden an<br />
H.1.1 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber<br />
nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;<br />
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