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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WGB S <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 3<br />

C.6 Kosten gemäß C.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 2.1.1 WGB S.<br />

C.7 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

C.8 Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle<br />

Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die<br />

Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des<br />

Schadens machen, ersetzen wir nur, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die<br />

Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf unserer Weisung<br />

beruhen.<br />

D. Rückreisekosten aus dem Urlaub<br />

D.1 Wir ersetzen Ihnen Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalles<br />

vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen müssen, um an den Schadenort zu reisen.<br />

D.2 Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt<br />

und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig macht.<br />

D.3 Als Urlaubsreise gilt Ihre privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens<br />

vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.<br />

D.4 Wir ersetzen Ihnen die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel, entsprechend dem<br />

benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.<br />

D.5 Soweit es die Verhältnisse zulassen, übernehmen wir auch die Organisation der Reise.<br />

D.6 Ist aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß D.1 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig,<br />

werden wir - soweit möglich - die erforderlichen Maßnahmen einleiten und etwaige Kosten<br />

ersetzen.<br />

D.7 Sie sind verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der Reise an den Schadenort<br />

bei uns Weisungen einzuholen.<br />

D.8 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

E. Wasserverlust<br />

E.1 Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von Ziffer 2.1 WGB S den Mehrverbrauch von Frischwasser,<br />

der infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 6 WGB S entsteht und den das<br />

Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.<br />

E.2 Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

F. Armaturen<br />

F.1 Wir ersetzen in Erweiterung von Ziffer 7.1 WGB S auch Bruchschäden an Armaturen (z. B.<br />

Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind<br />

Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.<br />

F.2 Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch von Armaturen, soweit dieser Austausch<br />

infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 7.1 WGB S im Bereich der Rohrbruchstelle<br />

notwendig ist.<br />

F.3 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

G. Wasseraustritt aus Regenabflußrohren innerhalb des Gebäudes<br />

G.1 In Erweiterung von Ziffer 6.1 WGB S gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude<br />

verlaufenden Regenabflußrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />

G.2 In Erweiterung von Ziffer 7.1 WGB S sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im<br />

Gebäude verlaufenden Regenabflußrohren versichert.<br />

G.3 Die unter G.1 und G.2 genannten Erweiterungen Ihres Versicherungsschutzes gelten nicht für<br />

Schäden an Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufende Regenabflußrohre.<br />

H. Rohrpaket<br />

H.1 Wir versichern in Erweiterung von Ziffer 7.3 WGB S Frost- und sonstige Bruchschäden an<br />

H.1.1 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber<br />

nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;<br />

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