R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 6<br />
L. Gebäudeglas<br />
L.1 Vertragsgrundlage<br />
Grundlage für die Versicherung von Gebäudeglas sind die<br />
Wohngebäudeversicherungsbedingungen (WGB F), soweit sich aus den folgenden<br />
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.<br />
L.2 Versicherte Sachen<br />
L.2.1 Wir versichern die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen.<br />
L.2.2 Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten<br />
1. Scheiben, Platten aus Glas, Spiegelglas, Kunststoff oder Glaskeramik auch mit künstlerischer<br />
Bearbeitung von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden,<br />
Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und<br />
Sonnenkollektoren;<br />
2. Glasbausteine und Profilbaugläser;<br />
3. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.<br />
L.3 Versicherte Kosten<br />
L.3.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für<br />
1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);<br />
2. das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das<br />
Ablagern oder Vernichten (Entsorgungskosten).<br />
L.3.2 Wir ersetzen gemäß L.5.4 die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für<br />
1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen<br />
durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);<br />
2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien<br />
auf den versicherten Sachen;<br />
3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben<br />
behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);<br />
4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und<br />
Alarmeinrichtungen.<br />
L.4 Versicherte Gefahren und Schäden<br />
L.4.1 Wir entschädigen in Ergänzung zu Ziffer 4 WGB F die in L.2 genannten versicherten Sachen, die<br />
durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Die Leistung erfolgt in Naturalersatz,<br />
sofern sich aus L.5.2 nichts anderes ergibt.<br />
L.4.2 Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder<br />
Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik leisten wir nur dann, wenn gleichzeitig<br />
ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und<br />
entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den<br />
anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der<br />
Versicherung.<br />
L.4.3 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf<br />
1. versicherte Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;<br />
2. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);<br />
3. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;<br />
4. Beleuchtungskörper;<br />
5. Werbeanlagen;<br />
6. Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen<br />
Materialien);<br />
7. Panzerverglasungen;<br />
8. Außen- und Innenverglasungen von Gaststätten;<br />
9. Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem<br />
bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden;<br />
10. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Auf- und Anprall eines<br />
Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung, ferner<br />
nicht auf Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.<br />
L.5 Naturalersatz; Entschädigungsberechnung<br />
L.5.1 Wir ersetzen Ihnen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, zerstörte und beschädigte<br />
versicherte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und<br />
Güte (Naturalersatz). Der Reparaturauftrag erfolgt durch uns, soweit nicht etwas anderes<br />
vereinbart ist. Notverglasungen und Notverschalungen nach L.3.1.1 können Sie in Auftrag geben.<br />
Der Reparaturauftrag ist unverzüglich zu erteilen.<br />
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